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Anwalt haftet nicht für gescheiterte Klagen

BGH weist Regressklage eines Rechtsschutzversicherers ab

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Nach einem Rechtsstreit zwischen einem Rechtsschutzversicherer und einem Anwalt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anwalt nicht für die Kosten einer erfolglosen Klage haftet. Der Fall drehte sich um komplexe Versicherungsbedingungen und ungeklärte Rechtsfragen, die den Anscheinsbeweis als Grundlage für Regressforderungen ausschlossen.

In einem bedeutenden Urteil vom 16. Mai 2024 (IX ZR 38/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht für die Kosten eines gescheiterten Rechtsstreits haftet, den er im Auftrag seiner Mandanten geführt hatte. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Beteiligung von neun Anlegern an der J. GmbH & Co. KG im Jahr 2004, die über die Steuerberatungsgesellschaft T. als Treuhandkommanditistin abgewickelt wurde. Nachdem die Beteiligungen der Anleger nicht wie erwartet verliefen und über das Vermögen der T. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, machten die Anleger Schadensersatzansprüche gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer (VSH) der T. geltend.

Der Rechtsanwalt der Anleger führte mehrere Verfahren, um den Versicherer in die Haftung zu nehmen, blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Daraufhin klagte der Rechtsschutzversicherer der Anleger gegen den Anwalt, da er die Verfahren als von vornherein aussichtslos ansah und der Anwalt die Mandanten nicht ausreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten informiert habe. Er verlangte die Erstattung der Kosten für die Rechtsverfolgung.

Während das Landgericht Karlsruhe die Klage gegen den Anwalt abwies, gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe dem Rechtsschutzversicherer größtenteils recht. Das OLG argumentierte, dass der Deckungsanspruch der T. so eindeutig nicht bestanden habe, dass der Anwalt die Klagen nicht hätte weiterverfolgen dürfen. Zudem sah das Gericht einen Anscheinsbeweis als erfüllt an, wonach die Mandanten bei korrekter Beratung von der Rechtsverfolgung Abstand genommen hätten.

Der BGH hob das Urteil des OLG jedoch auf und stellte klar, dass die Rechtslage hinsichtlich des Deckungsanspruchs gegen den VSH-Versicherer der T. höchstrichterlich nicht abschließend geklärt war. In vorangegangenen Urteilen aus dem Jahr 2013 hatte der BGH zwar die Haftung der T. gegenüber den Anlegern festgestellt, jedoch nicht über den Versicherungsschutz durch den VSH-Versicherer entschieden. Der BGH betonte, dass der Anscheinsbeweis nur dann greife, wenn die Erfolgsaussichten „ex ante in jeder Hinsicht unzweifelhaft“ gewesen wären, was hier nicht der Fall war.

Zudem seien die Versicherungsbedingungen der VSH-Versicherung auslegungsbedürftig gewesen, insbesondere hinsichtlich der Rolle der T. als Treuhandkommanditistin. Aus diesem Grund könne dem Anwalt nicht vorgeworfen werden, eine von Anfang an aussichtslose Klage geführt zu haben. Der BGH stellte klar, dass eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht gegeben war und der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers deshalb nicht durchsetzbar sei.

Kommentar:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt ein wichtiges Signal für die Rechtssicherheit von Anwälten und Mandanten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Anwälte nicht für jede gescheiterte Klage haftbar gemacht werden können, wenn die rechtliche Lage unklar ist. Besonders in komplexen Fällen, in denen Versicherungsbedingungen oder Haftungsfragen nicht eindeutig geklärt sind, muss es Anwälten möglich sein, im Interesse ihrer Mandanten auch Risiken einzugehen.

Der BGH hat klargestellt, dass der Anscheinsbeweis nur unter strengen Bedingungen greift und nicht als allgemeines Instrument für Regressforderungen verwendet werden kann. Dies schützt die Anwaltshaftung vor überzogenen Ansprüchen und stärkt das Vertrauen in die Rechtspflege. Letztlich zeigt das Urteil, dass eine differenzierte und fundierte Auseinandersetzung mit komplexen Rechtsfragen unerlässlich ist, bevor vorschnelle Schuldzuweisungen getroffen werden.

Für die Versicherungsbranche bedeutet dieses Urteil eine klare Grenze: Regressforderungen dürfen nicht auf hypothetischen Annahmen beruhen, sondern müssen auf konkreten, rechtlich gesicherten Grundlagen basieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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