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Krankschreibung allein schützt nicht vor Kündigung

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen fordert zusätzliche Nachweise bei angezweifelter Arbeitsunfähigkeit

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen sorgt für Klarheit: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein schützt nicht automatisch vor einer fristlosen Kündigung. Wird der Beweiswert der Krankschreibung erschüttert, muss der Arbeitnehmer zusätzliche Informationen liefern, um seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Dies hat weitreichende Folgen für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen sorgt derzeit für Aufsehen: Arbeitnehmer, die fristlos gekündigt werden, können sich nicht allein auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verlassen, um ihre krankheitsbedingte Abwesenheit zu rechtfertigen. Das Gericht stellte fest, dass eine AU in bestimmten Fällen nicht ausreicht, um eine Krankheit zweifelsfrei nachzuweisen, wenn der sogenannte Beweiswert der Bescheinigung erschüttert wird. In einem solchen Fall sei der Arbeitnehmer verpflichtet, detaillierte Informationen über die Natur seiner Erkrankung und ihre Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zu liefern.

Der konkrete Fall, der zur Urteilsfindung führte, drehte sich um einen Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt wurde, obwohl er ein ärztliches Attest vorlegte. Der Arbeitgeber hatte jedoch Zweifel an der Richtigkeit der AU und unterstellte, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht habe, um der Arbeit fernzubleiben. Diese Zweifel stützten sich unter anderem auf widersprüchliche Aussagen des Arbeitnehmers sowie auf Beobachtungen seines Verhaltens außerhalb des Arbeitsplatzes. Das Gericht entschied, dass der bloße Nachweis einer AU nicht ausreichend sei, wenn der Verdacht einer Täuschung bestehe.

Laut Urteil müsse der Arbeitnehmer in solchen Fällen zusätzliche Informationen liefern, die konkret darlegen, wie seine gesundheitlichen Beschwerden seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Dazu gehört auch eine glaubhafte Schilderung der Krankheitssymptome und wie diese mit der ärztlichen Diagnose übereinstimmen. Der Beweiswert einer AU kann vor allem dann erschüttert werden, wenn Indizien darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer möglicherweise nicht so schwer krank ist, wie angegeben, oder gar keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Arbeitswelt, da es die rechtlichen Anforderungen an die Glaubwürdigkeit von Krankschreibungen erhöht. Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass eine AU allein nicht immer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen schützt, insbesondere wenn Zweifel an der Richtigkeit des Attests bestehen. Arbeitgeber wiederum haben durch das Urteil eine stärkere rechtliche Grundlage, um bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings bleibt die Beweispflicht weiterhin hoch: Ein Arbeitgeber muss stichhaltige Beweise vorlegen, um den Beweiswert einer AU zu erschüttern und eine fristlose Kündigung rechtfertigen zu können.

Das Urteil unterstreicht auch die zentrale Rolle des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein wichtiger Bestandteil dieses Vertrauens, aber der Missbrauch dieses Instruments durch Täuschung könnte ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Die Entscheidung zeigt, dass eine Krankschreibung zwar formell korrekt sein kann, aber dennoch Fragen aufwerfen kann, wenn der Verdacht einer Vortäuschung besteht. Dies könnte in Zukunft dazu führen, dass Arbeitgeber vermehrt Krankschreibungen prüfen, was wiederum das Betriebsklima beeinflussen könnte.

Kommentar:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen setzt einen bedeutenden Präzedenzfall, der das deutsche Arbeitsrecht nachhaltig beeinflussen könnte. Es hebt die Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervor, betont jedoch gleichzeitig, dass dieses Dokument nicht als unerschütterlicher Beweis für das Vorliegen einer Krankheit betrachtet werden kann. Arbeitnehmer sollten sich dessen bewusst sein und stets darauf achten, dass ihre Krankmeldungen nicht in den Verdacht einer Täuschung geraten, da dies zu erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Gleichzeitig birgt dieses Urteil für Arbeitgeber eine gewisse Verantwortung. Zwar gibt es nun eine rechtliche Handhabe, Krankschreibungen im Einzelfall kritisch zu hinterfragen, doch sollte dies nicht zu einer generellen Misstrauenskultur führen. Die Beweislast für eine Vortäuschung liegt nach wie vor beim Arbeitgeber, und eine leichtfertige Anzweiflung von AUs könnte das Vertrauen im Arbeitsverhältnis massiv beeinträchtigen. Unternehmen sollten deshalb sorgfältig abwägen, wann sie Zweifel an einer Krankschreibung äußern, um die Balance zwischen Arbeitnehmerrechten und berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu gefährden.

Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass der Umgang mit Krankschreibungen ein sensibles Thema bleibt. Es erfordert von beiden Seiten – Arbeitgebern und Arbeitnehmern – Verantwortungsbewusstsein und gegenseitigen Respekt. Nur so kann das Vertrauen im Arbeitsverhältnis bewahrt und Missbrauch verhindert werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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