In Zukunft soll bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen der Fördersatz von 18 auf 20 Prozent steigen; die Einkommensgrenze für den Erhalt der Arbeitnehmer-Sparzulage für Alleinstehende von 17.900 auf 20.000 Euro und für Verheiratete von 35.800 auf 40.000 Euro angehoben werden.
Der steuer- und abgabenfreie Zuschuss der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, die Aktien, stille Beteiligungen oder andere Anteile am Unternehmenskapital erwerben, steigt von derzeit 135 auf 360 Euro im Jahr. Erwirbt ein Arbeitnehmer Anteile an einem betriebsübergreifenden "Mitarbeiterbeteiligungsfonds" oder "Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen" (indirekte Beteiligung), wird dies gleichermaßen gefördert. Nach einer Anlaufzeit von zwei Jahren ist der Fonds verpflichtet, 75 Prozent des Vermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an ihm beteiligen.
"Das scheint auf den ersten Blick höchst attraktiv", sagt Spang, "doch bei näherer Betrachtung muss man feststellen, dass viele Mitarbeiter kleiner und mittelständischer Betriebe nicht in den Genuss der Förderung kommen werden."
So würde lediglich ein kleiner Personenkreis auf Kosten aller Steuerzahler von der Neuregelung profitieren. Denn nur bei Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, sind Kapitalanteile leicht zu veräußern und ihr Wert problemlos zu ermitteln. Bereits GmbH-Anteile sind weniger fungibel, und die geplante Neuregelung ändert daran nichts. Die meisten Beschäftigten arbeiten aber in klein- und mittelständischen Betrieben, die in überwiegender Mehrheit Personenunternehmen sind. "Sie werden weitgehend leer ausgehen, weil die Wertermittlung des Eigenkapitals sehr aufwändig ist und die Unternehmensanteile kaum handelbar sind", erklärt Spang.