In der aktuellen Fassung beinhaltet das Gesetz vor allem Steueränderungen und -vereinfachungen. Außerdem kommt eine Pflicht zur elektronischen Rechnung auf die Unternehmen zu. In diesem Blogbeitrag fassen wir die wichtigsten Punkte des Gesetzes zusammen.
Die wichtigsten Inhalte des neuen Wachstumschancengesetzes:
1. Degressive Abschreibung: Anreize für bewegliche Wirtschaftsgüter
Das Gesetz ermöglicht alternativ zur linearen nun eine degressive Abschreibung von bis zu 20 Prozent des Anlagevermögens für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen 1. April 2024 und 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung beträgt höchstens das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes. Unternehmen haben damit höhere Betriebsausgaben in den ersten Abschreibungsjahren, die sich steuerlich positiv auswirken.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Unternehmer nach der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes bei der Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens neben der regulären Abschreibung rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 auch eine 40 prozentige Sonderabschreibung gewinnmindernd geltend machen. Diese lag bisher bei 20 Prozent. Dadurch können in Kombination der Sonderabschreibung mit der degressiven Abschreibung bis zu 60 Prozent Abschreibungen im ersten Jahr möglich werden.
2. Forschungsförderung: mehr Unterstützung für Innovationen
Eine Erhöhung des förderfähigen Anteils von Kosten bei Auftragsforschungen auf 70 Prozent und ein gestiegener Höchstförderbetrag von 1 auf 2,5 Millionen Euro bieten kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit, verstärkt in Forschung und Entwicklung zu investieren.
3. Erhöhung der Freigrenze für Geschenke
Bei Geschenken an Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter lag die Grenze für den Betriebsausgabenabzug bei Geschenkaufwendungen bisher bei 35 Euro netto. Mit dem Wachstumschancengesetz steigt die Freigrenze bei solchen Geschenken auf netto 50 Euro.
4. Änderung der Grenzen für die Gewinnermittlungsart
Durch das Wachstumschancengesetz ändern sich die Grenzen für den Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auf die Bilanzierung. Bisher forderte das Finanzamt Unternehmen zum folgenden 1. Januar zur Bilanzierung bei einem Umsatz über 600.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 60.000 Euro. Die Grenzen liegen ab 2024 bei 800.000 Euro Umsatz sowie bei 80.000 Euro Gewinn. Wer also eine Aufforderung vom Finanzamt zum Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 1. Januar 2024 vorliegen hat, kann die Bilanzierung noch abwenden.
5. Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung: vereinfachte Umsatzsteuerverrechnung
Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro können ab 2024 die Verrechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten beantragen. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn eine Leistung erbracht wurde. Dabei spielen bei der sogenannten Soll-Besteuerung der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und die Bezahlung durch den Kunden keine Rolle. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann nun eine Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragt werden, damit die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt angemeldet und an das Finanzamt zu zahlen ist, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Das war bisher nur für Unternehmen möglich, deren Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Mit dem Wachstumschancengesetz wird ab 2024 diese Umsatzhöchstgrenze auf 800.000 Euro (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) angehoben.
6. Erweiterung Verlustvortrag
Das Gesetz bringt auch Erleichterungen bei der temporären Aussetzung der Begrenzung der Mindestgewinnbesteuerung zwischen 2024 und 2027. Möglich ist ein Verlustvortrag, wenn in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der Verlustentstehung keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Der Verlustvortrag, der für Ledige über 1 Million Euro sowie für zusammenveranlagte Steuerzahler 2 Millionen Euro beträgt, kann im Folgejahr in Höhe von 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Bislang lag galten 60 Prozent.
7. Weniger Bürokratie für Kleinunternehmer
Unternehmen, die beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registriert sind, werden durch das Wachstumschancengesetz bürokratisch entlastet. Nach § 19 UStG müssen sie erstmals für das Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr beim Finanzamt einreichen. Bisher prüfte das Finanzamt aufgrund der Umsatzsteuererklärung, ob die Unternehmen tatsächlich in die Kleinunternehmerregelung (Umsätze bis max. 22.000 Euro im Jahr) fallen.
8. Geringeres Haftungsrisiko für Unternehmen bei Abfindungen
Beschäftigte profitieren bei einer Abfindung von einer ermäßigten Besteuerung aufgrund der Fünftelregelung unter gewissen Voraussetzungen, die bereits bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Werden bei Lohnsteuerprüfungen jedoch die fehlenden Voraussetzungen im Nachhinein festgestellt, trug bisher der Arbeitgeber die Risiken der Lohnsteuerhaftung. Ursprünglich geplant ab 2024 wird die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nach dem Wachstumschancengesetz ab 2025 nicht mehr vorgenommen. Der Arbeitgeber trägt also kein Haftungsrisiko mehr. Auch für die Arbeitnehmer hat es keinen steuerlichen Nachteil, wenn sie die Anwendung der Fünftelregelung bei Abgabe einer Steuererklärung beantragen.
Diese Änderungen wurden nicht umgesetzt:
- Keine Investitionsprämie für Klimaschutz
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): neue Grenzen gestrichen
- Sammelpostenabschreibung und Sonderabschreibung für KMU
- Keine höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
- Kein höherer Verpflegungsmehraufwand bei Inlands-Geschäftsreisen
Das Wachstumschancengesetz als Treiber für Unternehmenserfolg
Auch wenn der Bundesrat schlussendlich nicht allen geplanten Bestandteilen zugestimmt hat, eröffnet das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung deutschen Unternehmen vielfältige Perspektiven für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Die steuerlichen Anreize und Entlastungen bieten nicht nur finanzielle Vorteile, sondern fördern auch den Fokus auf umweltfreundliche Investitionen, Innovation und Effizienz.
Für Unternehmen, die diese Chancen bestmöglich nutzen möchten, ist eine strategische Herangehensweise unerlässlich. Hierbei spielt die Implementierung von ERP-Software eine entscheidende Rolle. Durch eine effiziente Verwaltung von Ressourcen, Finanzen und Prozessen unterstützt ERP-Software Unternehmen dabei, die gesetzlichen Anreize optimal zu nutzen und ihre Wettbewerbsposition zu stärken.
Unser Consulting-Team unterstützt Sie!
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Gesetzesvorteile in Ihrem Unternehmen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Auswahl und Implementierung einer passenden ERP-Lösung? Kontaktieren Sie unser ERP Consulting Team unter der E-Mail-Adresse consulting-erp@dps-bs.de. Wir freuen uns darauf, Sie auf Ihrem Weg zu einer erfolgreichen und zukunftsorientierten Unternehmensführung zu begleiten.