Auch wenn es reichlich umständlich erscheint: Die Verantwortlichen für eine Schüler– oder Schulhomepage sind nur dann auf der rechtssicheren Seite, wenn die Einwilligung freiwillig und schriftlich erfolgt. Die Schüler können ihr Einverständnis selbst bekunden, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten notwendig. Grundsätzlich sollte dabei über den Zweck der Veröffentlichung und die weitere Verwendung der Daten informiert werden.
Keine Genehmigung ist von Personen erforderlich, die in ihrer Funktion die Schule auch öffentlich repräsentieren. Dazu zählen der Schulleiter, der Schülersprecher sowie der Schulelternsprecher.