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Börsenrat beschließt neue Vergabekriterien für Aktienskontren

Vorsorgliche Umsetzung verwaltungsgerichtlicher Vorgaben/ Kriterium Leistungsfähigkeit bleibt erhalten

(PresseBox) (Frankfurt am Main, )
Der Börsenrat der Börse Frankfurt hat am Dienstag überarbeitete Kriterien für die Vergabe von Aktienskontren beschlossen. Das neue Verfahren setzt die Vorgaben eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt um und nutzt den vom Gericht eingeräumten Handlungsspielraum, um die Leistungsfähigkeit der Skontroführer zu berücksichtigen.

Nach dem neuen Verfahren erhält jeder zugelassene Skontroführer Aktienskontrengruppen mit einer Gesamtgröße von zwei Prozent des Jahresgesamtorderbuchumsatzes. Die Zuteilung erfolgt unabhängig von der Leistung des Skontroführers. Zusätzlich werden den Skontroführern weitere Skontren auf Basis ihrer individuellen, relativen Leistungsfähigkeit gewichtet mit der Anzahl der Preisfeststellungen zugeteilt. Zur Leistungsmessung werden die in der Börsenordnung festgelegten Kriterien wie die Anzahl der Teilausführungen und das Quotevolumen herangezogen.

Mit diesem Vorgehen bleibt die Leistungsfähigkeit der Skontroführer im Interesse der Investoren als maßgebliches Vergabekriterium erhalten. Die Börse Frankfurt wird den Anforderungen der Finanzdienstleistungsrichtline MiFID nach bestmöglicher Orderausführung auch in Zukunft gerecht.

Die neuen Vergabekriterien sollen zum 26. März 2007 in Kraft treten und die Verteilung für einen Zeitraum von 30 Monaten gelten. Da die Börse Frankfurt Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt erhoben hat, steht das Inkrafttreten der Neuregelung unter dem Vorbehalt, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch rechtzeitig vor Umsetzung der neuen Regeln über diese Beschwerde entscheidet. Sollte die Entscheidung ein Festhalten an der jetzt gültigen Regelung ermöglichen, wären die neuen Vergabekriterien hinfällig und die Börse Frankfurt würde die Skontren ausschließlich nach Leistungsfähigkeit vergeben. Der Börsenrat hat bekräftigt, zu einer ausschließlich leistungsorientierten Skontrenvergabe zurückkehren zu wollen, wenn dies aufgrund einer späteren Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich sein sollte.
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