Die Verordnung legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt fest. Hierzu sind die Eigenschaften des Bauproduktes in Form der sogenannten Leistungserklärung nachzuweisen. Wenn dies erfolgt ist, muss eine CE-Kennzeichnung am Bauprodukt angebracht werden. Sämtliche Vorrausetzungen für den Leistungsnachweis und die CE-Kennzeichnung sind in den harmonisierten technischen Spezifikationen der Verordnung enthalten. Die Nachweispflicht gilt dabei nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure und Händler (z.B. Baustoffhändler).
Ende 2012 hat der Bundesrat ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Bauproduktengesetz und weitere Rechtsvorschriften an die Verordnung 305/2011 angepasst wurden. Somit ist die gesetzliche Basis für die Umsetzung dieser europäischen Verordnung jetzt auch in Deutschland geschaffen.
Die harmonisierten technischen Spezifikationen werden einen besonderen Stellenwert bei der Herstellung, dem Handel und der Verwendung von Bauprodukten einnehmen. Alle am Bau Beteiligten sind davon betroffen. So sind beispielsweise die Pflichten zur CE-Kennzeichnung erweitert worden. Darüber hinaus fallen nun auch Bausätze unter die Verordnung. Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern profitieren jedoch auch von Erleichterungen.
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