Das Verfügungsverfahren wurde von einem Schweizer Softwareanbieter betrieben. Dieser hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die HHS usedSoft GmbH beantragt, weil der Gebrauchtsoftwarehändler selbst hergestellte Kopien von Computerprogrammen des Schweizer Softwareanbieters angeboten haben soll, die angeblich von legalen Installationen auf Computern stammen und nur deshalb gefertigt worden seien, weil den Computern keine Kopien auf CD oder DVD beigefügt worden wären. Das OLG Düsseldorf hob mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.2008 (Az. 12 O 431/08) auf, das den Vertrieb noch für zulässig erklärt hatte. Hiergegen war der Schweizer Softwareanbieter in Berufung gegangen.
"Wir begrüßen das Urteil. Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren. Es zeigt sich jedoch erneut, dass die Gerichte den Schutz von geistigem Eigentum sehr hoch bewerten", so Dr. Swantje Richters, Justitiarin der Microsoft Deutschland GmbH.
Da das Gericht die einstweilige Verfügung nunmehr erlassen hat, kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht den von der Firma HHS usedSoft GmbH erhobenen Einwand der Erschöpfung zurück gewiesen hat.
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