User, die auf solche Angebote eingehen, machen sich – trotz der Entwarnung durch die Webseiten-Betreiber – strafbar, da sie gestohlene Ware erwerben. Zudem sollte sich jeder Käufer dessen bewusst sein, dass auch seine Kreditkartendaten beim Kauf in zwielichtigen Online-Shops nicht gut platziert sind – vor allem, wenn darauf hingewiesen wird, dass die günstigen Preise durch Datendiebstahl ermöglicht werden. Kunden dieser Shops können somit schnell von „Mitschuldigen“ zu „Opfern“ werden.
Potentielle Käufer locken die Betreiber mit vielfältigen Methoden auf ihre Webseiten: Besonders erfolgreich ist das Versenden von Spam oder Junk Mails, da eine sehr große Anzahl von Nutzern auf der ganzen Welt erreicht wird. Darüber hinaus gehen immer noch viele Computer-User auf Angebote ein, die sie per E-Mail erhalten.
„Kooperationen“ mit „Großkunden“, die eine eigene Website besitzen und Verlinkungen herstellen, um weitere Kunden auf das Angebot der Cyber-Kriminellen Aufmerksam zu machen, gehören auch zu den Maßnahmen der Bekanntmachung. Diese Partner erhalten 25 Prozent der durch die Einkäufe ihrer Kunden generierten Einnahmen.
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