Das OLG Frankfurt hat im Berufungsverfahren der Klage stattgegeben und den Abonnement-Anbieter zum Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte den Nutzer nämlich nicht darauf hingewiesen, dass beim Download von Dateien aus dem Internet gleichzeitig auch alle in einem dafür vorgesehenen Ordner enthaltenen Dateien automatisch auch zum Upload bereitgestellt werden. Hätte der Nutzer dies gewusst – so das OLG – hätte er das Programm nicht benutzt. Der Anbieter hätte also vor Vertragsschluss darauf hinweisen müssen, dass automatisch ein Upload der Daten erfolgt, diese also dann allen anderen Teilnehmern des Netzwerkes zu deren Download angeboten werden.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen 11 U 86/11)
Fazit:
Die Entscheidung ist richtig, der Anbieter hat den Nutzer nicht über „wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ informiert, hierfür reichen nämlich Vermerke auf der Website, dass das Herunterladen die Zustimmung des Urhebers erfordere und der Download nicht lizenzierter Daten strafbar sei, nicht aus. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Sachverhalt, der noch vor Änderung der Rechtslage im Urheberrecht Ende 2007 angesiedelt war. Seinerzeit war noch nicht davon auszugehen, dass bereits der Download von Musikstücken rechtswidrig ist. Gemessen an den heutigen Rechtsgrundsätzen wird von Anbietern von Filesharing-Programmen zu erwarten sein, dass sie den Nutzer im Rahmen der Information über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung davon in Kenntnis setzen, dass sowohl der Upload als auch der Download von Dateien ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist.
Udo Maurer
Rechtsanwalt