Das beklagte Unternehmen ist Betreiberin einer bundesweit tätigen Baumarktkette. Sie hatte in einem Werbeprospekt zwar Post-Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen.
Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und Unterlassung verlangt. Das Gericht hat den Unterlassungsanspruch des Verbandes bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil die Beklagte ihren Informationspflichten nicht genügt habe.
(OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - I-4 U 61/12)
Unsere Meinung
Nach §§ 5a Abs. 3 Nr. 2; Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben.
Hierzu müssten nach dem oben genannten Urteil also der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Die Informationspflichten bestehen, um einem Verbraucher zu ermöglichen, im Fall eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits, dieses genau bezeichnen zu können. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher sich die entsprechenden Angaben anderweitig, zum Beispiel über eine Internetseite selbst beschaffen kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht