Die Ansteckung mit Masern-Viren erfolgt durch das Einatmen von Tröpfchen bei Sprechen, Husten, Niesen sowie durch den Kontakt mit ansteckenden Sekreten aus Nase oder Rachen. "Gegen diese Tröpfcheninfektion kann man sich im Alltag kaum schützen, da nur eine Atemschutzmaske die Ansteckung verhindern könnte", erklärt Dr. Sonja Bühler, Ärztin bei TÜV SÜD Life Service. Erkrankte Patienten sind bereits fünf Tage vor Auftreten des Hautausschlags und bis zu vier Tage nach dessen Auftreten ansteckend. Dr. Bühler weiß: "Unmittelbar vor Erscheinen des Ausschlags ist die Ansteckungsgefahr am größten - also genau dann, wenn noch niemand etwas von der Masernerkrankung ahnen kann".
Meist trifft es Kinder, dennoch sind Masern keine harmlose "Kinderkrankheit". Die Erkrankung verursacht - neben den typischen roten Flecken - eine mehrwöchige vorübergehende Schwächung des körpereigenen Immunsystems: "Dies begünstigt zusätzliche bakterielle Infektionen, am häufigsten in Form von Mittelohrentzündung, Bronchitis, Lungenentzündung und Durchfall", verdeutlicht Dr. Bühler. In 0,1 Prozent der Fälle kommt es bei den Masern zu einer akuten Gehirnentzündung. Bei etwa zehn bis 20 Prozent der Betroffenen endet diese Gehirnentzündung sogar tödlich, bei etwa 20 bis 30 Prozent muss mit Folgeschäden am Gehirn gerechnet werden. Auch Jahre nach der Infektion kann es noch zu Folgen kommen: Die sogenannte "Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE)" ist eine allmählich verlaufende Gehirnentzündung. Sie tritt bei sieben bis elf Fällen pro 100.000 Erkrankten durchschnittlich erst sechs bis acht Jahre nach den Masern auf. Hier kann es zu schwerwiegenden Schäden des Gehirns mit sehr ungünstiger Prognose für die Betroffenen kommen.
Wegen der gefährlichen Komplikationen der Masernerkrankung ist das Ziel der World Health Organisation (WHO) und auch der deutschen Gesundheitspolitik, die Krankheit auszurotten. Dabei schützt nur eine Impfung vor Ansteckung. Jedes Kind sollte im Alter von elf bis 14 Monaten die erste, im Alter von 15 bis 23 Monaten die zweite Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) erhalten. Die Masernimpfung wird aber auch für Erwachsene empfohlen, wenn zum Beispiel eine berufliche Gefährdung durch Masern besteht: Ungeimpfte beziehungsweise empfängliche, nicht immune Personen (das heißt Personen, die noch nie an Masern erkrankt waren) im Gesundheitsdienst und in Gemeinschaftseinrichtungen sollten sich gegen Masern impfen lassen.
Durch das 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz sind Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod durch Masern meldepflichtig (§6 IfSG). "Gemeinschaftseinrichtungen" im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, beispielsweise Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte. Hier gelten zusätzliche Regelungen des Infektionsschutzgesetzes: Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind bei Kenntnis von Erkrankungen verpflichtet, diese an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Bei Krankheitsverdacht oder Erkrankung besteht darüber hinaus ein Tätigkeits- und Aufenthaltsverbot in solchen Gemeinschaftseinrichtungen (§34 IfSG).
Die Betriebsärzte von TÜV SÜD beraten Sie gerne zu Ihrer beruflichen Gefährdungssituation, zum Ansteckungsschutz und zu den Impfungen. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.tuev-sued.de/mt.