Der WFEB hat beispielhaft zwei aktuelle Fälle im Zusammenhang mit der Pkw-EnVKV aufgegriffen.
Zum einen die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Automobilkonzern Porsche. Der Vorwurf hier: Die Porsche AG bewarb auf ihrem Internetportal Neufahrzeuge von Porsche-Händlern, ohne die vorgeschriebenen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen aufzuführen und verstößt somit gegen die Pkw-EnVKV.
Zum anderen die Entscheidung des OLG Koblenz zur Kennzeichnungspflicht von Vorführwagen.
Die Richter entschieden hier zu Gunsten eines Autohändlers, der einen Vorführwagen ohne Angaben zu Energieverbrauch und CO2-Emissionen beworben hatte. Sie hielten fest, dass der Pkw kein neues Fahrzeug im Sinne der Verordnung darstelle. Der Pkw sei bereits einmal zu einem anderen Zweck verkauft worden als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - nämlich zur Nutzung als Vorführwagen, so die Ansicht der Richter. Deshalb gelte die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV für dieses Fahrzeug nicht.
Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt. Es bleibt nun abzuwarten wie der BGH entscheidet.
Den ausführlichen Bericht finden Sie hier: http://www.wfeb.de/...