Der Vorstandsvorsitzende Lothar Schulze:
„Die Windbranche wird die ambitionierten Ausbauziele nur erfüllen können, wenn Politik und Gesetzgeber auf allen Ebenen in Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden Steine aus dem Weg räumen und die Bedingungen für die Zielerreichung schaffen. Der Windgipfel muss der Auftakt für eine Windenergie-an-Land-Strategie mit umfassenden, konsequenten und verbindlichen Lösungen sein, um den Ausbau schnell und wirksam zu beschleunigen!“
Deutschland ist aktuell weit von der Erreichung der ambitionierten politischen Ziele beim Ausbau der Windenergie an Land entfernt. Ohne umfassende, konsequente und kurzfristig wirksame Maßnahmen wird dies noch einige Zeit so weitergehen. Der WVW-Vorsitzende Lothar Schulze sieht die Gründe vor allem in weiterhin bestehenden Unklarheiten und dem Fehlen von entscheidenden Bausteinen wie der ausstehenden Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG):
„Die stagnierende Zahl von Genehmigungen im Jahr 2022 und die andauernden Unterzeichnungen vor allem aufgrund der Umsetzungs- und Pönalisierungsfristen im EEG zeigen mehr als deutlich, dass wir mit den bisherigen Maßnahmen allein nicht die erhoffte Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land erreicht haben. Windgipfel und Wind-an-Land-Strategie müssen verbindliche Entscheidungen für die noch nicht gelösten Ausbaubremsen in den Genehmigungsverfahren, die Vergrößerung der Windenergie-Flächen und den Abbau zahlreicher weiterer Hemmnisse bringen.“
Das größte noch bestehende Defizit der Ampelkoalition im Windenergiebereich ist nach Ansicht des WVW die fehlende Novelle des BImSchG. Trotz mehrfacher Ankündigung und der vereinbarten Zielsetzung im Koalitionsvertrag liegt kein Gesetzentwurf für die so wichtige Vereinfachung, Beschleunigung und Erhöhung der Rechtssicherheit von Genehmigungsverfahren vor. Ohne eine umfassende Reform wird es nicht gelingen, die durchschnittliche Dauer von Genehmigungsverfahren von derzeit ca. 24 Monaten auf die gesetzlich vorgesehenen Fristen von 3 bzw. 7 Monaten zu verkürzen. Lothar Schulze: „Vom sogenannten „Deutschlandtempo“ bei LNG können wir im Windenergiebereich nur träumen. Projekte mit 9.000 Megawatt befinden sich derzeit im Verfahren!
Die BImSchG-Novelle muss mit höchster Priorität vorgelegt und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden!“ Durch Straffung des Genehmigungsverfahrens und klar definierte Anforderungen und Bewertungsvorgaben können genehmigte Projekte dann auch zügiger umgesetzt werden.
In den im Jahr 2022 beschlossenen Gesetzen und Handlungsanweisungen sieht der WVW Schritte in die richtige Richtung. Es fehlt aber an der kurzfristigen Bereitstellung von zusätzlichen Flächen für die Windenergie. Lothar Schulze: „Die Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetz sorgen erst nach 2027 für eine verbindliche Vergrößerung der Flächenausweisungen – zu spät für einen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vordoppelung der Windenergieleistung auf 115 Gigawatt bis 2030! Als kurzfristig wirksame Maßnahme fordern wir daher die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich ohne Ausschlusswirkung gemäß § 35 (3) Satz 3 des Baugesetzbuchs!“.
Die Liste weiterer noch fehlender Regelungslücken ist lang. Der WVW fordert, die restriktiven Voraussetzungen für die Befreiung von Ausschreibungen für Windparks bis 18 MW installierter Leistung zu ändern und im Sinne der EU-Kommission weiter zu fassen. Darüber hinaus muss die Standardisierung beim Artenschutz konsequent weiterentwickelt werden. Die versprochenen methodischen Grundlagen bei der Habitat-Potenzial-Analyse und der Probabilistik sind zu erarbeiten und noch ungeregelte Themen, wie z.B. der Umgang mit Störungsverboten und der Schutz von Fledermäusen, sind zu lösen. Lothar Schulze: „Aktuell sehen wir hier große Unsicherheiten bei den Behörden, die der effizienten Bearbeitung von Genehmigungsanträgen im Wege stehen.“
Auch das EEG muss nach Ansicht des WVW korrigiert werden: Ein Grund für die Zurückhaltung der Vorhabenträger hinsichtlich der Teilnahme an den EEG-Ausschreibungen sind die angesichts der noch immer steigenden Lieferzeiten zu kurz bemessenen Fristen für die Umsetzung der Zuschläge sowie die Pönale-Regelungen im EEG.
Als zusätzlich wirksame Erleichterung sollten Duldungspflichten für die Erschließung von Windenergie-Standorten (Zuwegungen und Netzanschluss) festgelegt werden, wie es in einem früheren Entwurf des EEG bereits vorgesehen war.