Angesichts der im EEG festgelegten Umsetzungsfristen von 30 Monaten bedroht die enge zeitliche Frist nach Einschätzung des WVW nahezu jedes baureife und bezuschlagte Projekt, unabhängig vom Bemühen des Projektentwicklers oder Betreibers, das Projekt so schnell wie möglich in Betrieb zu nehmen. Bei Überschreitung der Frist von 30 Monaten verfällt der Zuschlag! Bereits bei einer Überschreitung von 24 Monaten werden Strafzahlungen fällig!
„Bei allem Verständnis für den Wunsch nach schneller Umsetzung von Windparks: Wenn jeder Windpark ohne Verschulden des Projektentwicklers allein aufgrund marktbedingter Lieferzeiten schon zeitkritisch ist, bedeutet dies eine ungerechtfertigte und sinnlose Verunsicherung der Windbranche!“ so der Vorstandsvorsitzende Lothar Schulze.
Ein Erlöschen von erteilten Zuschlägen würde den Ausbau der Windenergie an Land zusätzlich bremsen und wäre ein verheerendes Signal an die Marktakteure, die ja nach dem Willen der Bundesregierung zukünftig den Ausbau massiv ausweiten sollen. „Wenn dies schon beim aktuell viel zu niedrigen Ausbauvolumen von unter 2 Gigawatt (GW) im Jahr 2021 droht, wie soll dann ein Ausbauniveau von ca. 10 GW in den kommenden Jahren innerhalb der Fristen erreicht werden?“ fragt Lothar Schulze.
„Teilweise gehen unsere Verbandsmitglieder bereits dazu über, zeitkritische und teure Komponenten bereits vor der Zuschlagserteilung und mit entsprechenden Risiken verbindlich zu bestellen, um eine Umsetzung innerhalb der Frist zu ermöglichen. Dies bedroht die Akteursvielfalt, denn nur finanzkräftige Betreiber sind in der Lage, solche Risiken zu tragen“, so Schulze.
Der WVW ist verwundert, dass die Verlängerung der Umsetzungsfristen im EEG – Osterpaket versäumt wurde und das Thema auch in der Anhörung zum EEG am 16.5.2022 keine Rolle gespielt hat. Schulze: „Dabei wäre eine Verlängerung einfach umsetzbar und im besten Sinne eine „No-regret“ – Maßnahme!“
Der WVW fordert daher:
1. Pauschale Verlängerung der Gültigkeit eines Ausschreibungszuschlags gemäß EEG § 36e (1) von 30 auf 48 Monate!
2. Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die BNetzA, im Falle von unverschuldeten Verzögerungen weitere sachgerechte Anpassungen vorzunehmen!
3. Beginn des zwanzigjährigen Vergütungszeitraums erst mit Inbetriebnahme des Windparks (Streichung von § 36i EEG)!
4. Anpassung der Pönalen gemäß § 55 (1) an die pauschal auf 48 Monate verlängerte Frist!