Wasser- & Abwassergebühren – Rechtsfragen & Entgeltkalkulation
Bei der Kalkulation und Festsetzung der Gebühren sind außer den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen die besonderen Regelungen in § 17 KAG zu beachten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gemeinden bei der Wasserversorgung privatrechtliche Entgelte nach § 13 II KAG vereinbaren.
Die beiden Einrichtung werden regelmäßig vollkostendeckend betrieben. Deshalb sind hier die Gebührenobergrenze nach § 14 I KAG sowie Kostenüberdeckungen nach § 14 II KAG ganz besonders relevant. Verursachungsgerechte und nachhaltigkeitsfördernde Gebührentatbestände stehen auch in der Praxis im Vordergrund.