Die elektrotechnisch unterwiesene Person
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften (Elektrogeselle, -meister, -techniker, -ingenieur) errichtet, geändert und Instand gehalten werden. So bestimmt es die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ in § 3 (1). Daneben erlaubt diese Vorschrift auch Tätigkeiten an elektrischen Anlagen durch „Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ oder durch „Elektrofachkräfte mit begrenztem Aufgabengebiet“.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen sind Nichtelektriker, die mit einer theoretischen und praktischen Unterweisung Kenntnisse erhalten, um begrenzte Eingriffe an elektrischen Anlagen vornehmen zu dürfen.