Maßgebend ist, ob der Mitarbeiter gemäß seiner Funktion und Entscheidungsbefugnis im Rahmen inzwischen üblicher Präsentation eines Unternehmens im Internet Aussenstehenden bekannt sein muss. Weitergehende Informationen, wozu auch das Lichtbild des Mitarbeiters gehört, dürfen in jedem Falle nur nach erteilter Einwilligung im Internet eingestellt werden.
Weitere Details zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten und vieles Mehr zum Recht obp Bvfwoytlrsveqdcdt pugzfz Vfs yn vnj cafkmlfcy Bly-gtda wml RVO Ek. 2/8101 gwwbaaavn: LDAXGAUGEZJ-IJRNPMXOVS; 21610/01202-9; oahcmalzte@mwkaaghcoiq.vzz