Maßgebend ist, ob der Mitarbeiter gemäß seiner Funktion und Entscheidungsbefugnis im Rahmen inzwischen üblicher Präsentation eines Unternehmens im Internet Aussenstehenden bekannt sein muss. Weitergehende Informationen, wozu auch das Lichtbild des Mitarbeiters gehört, dürfen in jedem Falle nur nach erteilter Einwilligung im Internet eingestellt werden.
Weitere Details zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten und vieles Mehr zum Recht zva Lnlznzithlodlkeps zftehg Lqc mf yek ynhnvpzcx Wlr-psax wma WSA Wv. 6/5109 ebnwaotff: CDHLNIVLSZG-VZQUXOGHDP; 55984/95750-8; vbhgigkdiv@dcjxpvckavu.bta