Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) definiert die betroffenen Unternehmen folgendermaßen: „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ Bislang fielen 730 Anlagen in diese Kategorie. Mit der neuen Verordnung erhöht sich diese Zahl um 918 Unternehmen auf 1648.
Auf das Gesundheitswesen entfallen davon 110 Krankenhäuser sowie 151 Einrichtungen zur Medikamentenversorgung. Im Finanzsektor sind 176 Anlagen für die Bargeldversorgung und 113 Versicherungsdienste betroffen. Für den Verkehrsbereich wurden 56 Anlagen im Schienen- und 79 im Straßenverkehr als KRITIS identifiziert. All diese Unternehmen unterliegen jetzt dem IT-Sicherheitsgesetz und damit besonderen Meldepflichten über Cyber-Attacken. Innerhalb eines halben Jahres müssen sie eine zentrale Kontaktstelle zum Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einrichten und innerhalb von zwei Jahren einen Mindeststandard an IT-Sicherheit umsetzen und nachweisen.
Diese Mindeststandards sind auch dringend notwendig. Erst im vergangenen Jahr bestätigte Yukiya Amano, der Generalsekretär der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), dass es bereits mehrfach Hacker-Attacken auf Atomanlagen gegeben habe. Zwar sei der Betrieb nur in einem Fall gestört worden. Allerdings reicht das gerade in diesem Bereich aus, um eine Katastrophe von weltweitem Ausmaß zu provozieren.
Doch eigentlich sollten die geforderten Mindeststandards nicht nur in Unternehmen der KRITIS-Kategorie gelten. Auch alle anderen Institutionen müssen sich der Gefahren durch Cyber-Angriffe bewusst sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen – im eigenen und im Interesse ihrer Kunden.