Das Landgericht München I wies die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2023 ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Vorliegen eines Sommerekzems allein nicht ausreiche, um den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Laut den gerichtlich bestellten Sachverständigen könne ein Ausbruch dieser Krankheit nicht allein auf genetische Ursachen zurückgeführt werden, sondern erfordere ein auslösendes Ereignis wie beispielsweise einen Mückenstich. Da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass das Pony bereits vor der Übergabe an die Klägerin unter der Erkrankung litt, sei die Klage abzuweisen gewesen. Eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien scheiterte an der Frage der Unterbringung des Ponys.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht München die Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat.
Kommentar:
Das Urteil des Landgerichts München I in Sachen des Ponys mit Sommerekzem stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die rechtlichen Maßstäbe bei Tierkäufen klärt. Die Entscheidung, dass ein Tier erst bei nachweisbarem Ausbruch einer Krankheit als mangelhaft gilt, folgt einer logischen Argumentation: Gesundheit im juristischen Sinne wird erst durch nachweisbare Symptome infrage gestellt. Die gerichtliche Feststellung, dass ein Sommerekzem nicht zwangsläufig genetisch bedingt und vielmehr durch äußere Faktoren ausgelöst wird, unterstreicht die Herausforderungen bei der Beurteilung von Tierkrankheiten im Kaufrecht.
Dieses Urteil wird sicherlich Auswirkungen auf zukünftige Streitfälle haben, insbesondere in Fällen, in denen Tiere unter genetischen Dispositionen leiden könnten, die erst nach dem Verkauf sichtbar werden. Es betont die Bedeutung gründlicher tierärztlicher Untersuchungen und klare vertragliche Regelungen bei Tierverkäufen, um mögliche Rechtsstreitigkeite
Von Engin Günder, Fachjournalist