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Berufsunfähigkeit bei Apothekern: Schutz auch nach Tätigkeitswechsel möglich

Entfällt ein Verweisungsberuf, zählt unter bestimmten Voraussetzungen wieder der ursprüngliche Apothekenberuf – klare Dokumentation ist entscheidend

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Was passiert, wenn ein Apotheker aus gesundheitlichen Gründen in einen anderen Beruf wechselt – und dieser später wegfällt? In der Berufsunfähigkeitsversicherung wirft genau dieser Fall rechtliche Fragen auf, die für Selbstständige besonders relevant sind. Zwischen Verweisung, Leistungsprüfung und Absicherung im ursprünglichen Beruf entsteht eine Grauzone, die nicht nur juristisch, sondern auch existenziell von Bedeutung ist. Wer als Apothekeninhaber seinen Arbeitsalltag anpassen muss, steht schnell vor der Frage, ob der Versicherungsschutz weiterhin greift – und wie sich berufliche Realität und Vertragsbedingungen tatsächlich vereinbaren lassen.

Der Wegfall eines Verweisungsberufs im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wirft nicht nur für einzelne Arbeitnehmer komplexe Fragen auf – auch selbstständige Apothekenbetreiber sehen sich in solchen Fällen mit rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert. Gerade in der Gesundheitsbranche, in der Arbeitsbelastung und Verantwortung hoch sind, zählt die BU-Versicherung für viele Inhaberinnen und Inhaber von Apotheken zu den wichtigsten Instrumenten der Absicherung. Doch die konkreten Regelungen rund um die Verweisung und deren spätere Aufhebung bergen für diese Berufsgruppe besondere Risiken und Fallstricke.

Die sogenannte konkrete Verweisung ermöglicht es dem Versicherer, die Zahlung von BU-Leistungen zu verweigern, wenn der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine neue, seiner bisherigen Lebensstellung gleichwertige Tätigkeit aufgenommen hat – und diese auch tatsächlich ausübt. In der Praxis bedeutet das für Apothekeninhaber: Kann die eigene Apotheke aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr selbst geführt werden, wird unter Umständen auf eine neue Tätigkeit verwiesen, etwa in der Beratung, Lehre oder in einer administrativen Rolle im Gesundheitswesen.

Solange diese Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird und vergleichbare wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann die Versicherung die Leistung verweigern oder einstellen. Doch was geschieht, wenn diese neue Tätigkeit – der sogenannte Verweisungsberuf – später entfällt? Etwa durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, einen Verlust der Position oder den freiwilligen Rückzug aus dem Beruf? Genau an diesem Punkt beginnen die Schwierigkeiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsanspruch wieder auflebt. Entscheidend ist dabei nicht der Grund, warum der Verweisungsberuf entfällt – sei es betriebsbedingt, krankheitsbedingt oder aus privaten Gründen. Relevant ist vielmehr, ob der ursprüngliche Beruf, also etwa die Tätigkeit als Apothekenleiterin oder Apothekenleiter, weiterhin nicht mehr ausgeübt werden kann. In diesem Fall lebt der Versicherungsschutz wieder auf, sofern die gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen.

Für Apothekenbetreiber bedeutet dies konkret: Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen die Apothekenleitung aufgibt und vorübergehend in eine alternative Position wechselt – beispielsweise als angestellter Filialleiter oder pharmazeutischer Berater – riskiert nicht zwangsläufig den dauerhaften Verlust seines Versicherungsschutzes. Fällt diese Tätigkeit später weg, ist eine erneute Prüfung des ursprünglichen beruflichen Zustands zulässig und notwendig.

Allerdings ist der Grat schmal. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Veränderung im beruflichen Werdegang leidensbedingt erfolgt. Wechselt ein Apothekenbetreiber etwa in eine Beratungsfunktion, weil diese gesundheitlich weniger belastend ist, bleibt die Berufsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf – also der selbstständigen Leitung der Apotheke – grundsätzlich versichert. Erfolgt der Wechsel dagegen aus wirtschaftlichen oder familiären Motiven, ohne dass eine ärztlich bestätigte Einschränkung vorliegt, könnte die Versicherung argumentieren, dass keine medizinisch begründete Berufsunfähigkeit vorliegt.

Darüber hinaus ist die Dokumentation entscheidend. Apothekeninhaber, die ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduzieren oder aufgeben, sollten ärztliche Atteste, Therapieverläufe und berufliche Stellungnahmen sorgfältig archivieren. Besonders relevant ist die Beschreibung der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung – mit Blick auf Verantwortung, Arbeitszeiten, körperliche Belastung und betriebswirtschaftliche Verantwortung.

Ein häufig übersehener Aspekt betrifft die Wechselwirkungen mit betrieblichen Verpflichtungen. Selbst wenn eine Berufsunfähigkeit im rechtlichen Sinne besteht, kann ein Inhaber, der weiterhin formell als Geschäftsführer der Apotheke geführt wird, Schwierigkeiten in der Leistungsprüfung bekommen. Hier ist eine klare Trennung von tatsächlicher Tätigkeit und formeller Position nötig. Auch wirtschaftliche Interessen, etwa Einnahmen aus Vermietung der Räumlichkeiten oder aus stiller Teilhaberschaft, können zur Diskussion gestellt werden – und müssen vom eigentlichen beruflichen Engagement abgegrenzt werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für Apothekenbetreiber eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherungsschutz. Die Vertragsbedingungen sollten auf die konkrete Verweisungsklausel geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausschlüsse oder Interpretationsspielräume. Denn auch wenn die aktuelle BGH-Rechtsprechung versichertenfreundlich ist, bleibt jeder Fall eine Einzelfallentscheidung – und ohne belastbare Nachweise kann selbst ein berechtigter Anspruch scheitern.

Kommentar:

Apothekenbetreiber tragen eine besondere Verantwortung – nicht nur für die Versorgung ihrer Kunden, sondern auch für ihr eigenes wirtschaftliches und gesundheitliches Wohlergehen. Der Fall des Wegfalls eines Verweisungsberufs im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung verdeutlicht, wie wichtig es ist, Absicherungsstrategien nicht nur abzuschließen, sondern auch aktiv zu managen. Die Berufsunfähigkeit ist kein statisches Ereignis, sondern ein oft schleichender Prozess. Viele Inhaber reagieren zunächst mit Umstrukturierungen: Sie reduzieren Arbeitszeiten, delegieren Verantwortung, ziehen sich aus dem operativen Geschäft zurück und übernehmen alternative Aufgaben, die ihrer Qualifikation entsprechen.

Was zunächst wie ein pragmatischer Umgang mit der eigenen Gesundheit aussieht, kann sich später als juristischer Stolperstein erweisen. Denn wenn die neu übernommene Tätigkeit ausfällt, etwa durch erneute gesundheitliche Einschränkungen oder äußere Umstände, beginnt der Streit um den Leistungsanspruch häufig von vorn. Dass der BGH hier Klarheit geschaffen hat und die Verweisung an eine Tätigkeit knüpft, die tatsächlich ausgeübt wird, ist nicht nur rechtlich nachvollziehbar, sondern auch aus sozialer Sicht geboten.

Dennoch bleibt ein gewisses Restrisiko – insbesondere für Selbstständige, bei denen Beruf und Unternehmensverantwortung untrennbar miteinander verwoben sind. Wer die Apotheke etwa auf dem Papier weiterführt, im Hintergrund aber keine operative Rolle mehr einnimmt, muss glaubhaft darlegen, dass die berufliche Tätigkeit faktisch nicht mehr gegeben ist. Versicherer nutzen genau diese Graubereiche gern, um Leistungen hinauszuzögern oder abzulehnen.

Es liegt daher in der Verantwortung der Apothekenbetreiber, im Ernstfall nicht nur gesundheitliche, sondern auch betriebliche Veränderungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher Beteiligung und beruflicher Tätigkeit ist entscheidend. Eine umfassende ärztliche Begleitung, die präzise Aussagen zur konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit trifft, kann im Zweifel den Unterschied machen – zwischen einem anerkannten Versicherungsfall und einer langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung.

Die BU-Versicherung bleibt ein wesentliches Element der unternehmerischen Existenzsicherung – gerade im Gesundheitswesen. Doch ihr Schutz entfaltet sich nur dann in vollem Umfang, wenn auch die praktische Umsetzung mit Umsicht, Weitsicht und einer klaren Dokumentation erfolgt. Der Fall des wegfallenden Verweisungsberufs zeigt: Wer heute Alternativen schafft, sollte gleichzeitig daran denken, was morgen rechtlich Bestand haben muss.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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