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BGH schafft Klarheit: Abgrenzung von Prospekthaftung und Haftung bei Vertragsschluss

Eine transparente und verlässliche Haftungsgrundlage trägt zur Stärkung des Vertrauens in den Markt bei

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei aktuellen Beschlüssen (II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21) wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Wertpapiermarkt gegeben. Diese Entscheidungen bieten Klarheit und Leitlinien für die rechtliche Bewertung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit Wertpapierprospekten.

Die Hintergründe der Beschlüsse liegen in Streitfällen, bei denen Anleger Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften Wertpapierprospekten geltend machten. Die zentrale Frage bestand darin, ob die Haftung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften oder aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden sollte.

Der BGH stellte fest, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung Vorrang hat, wenn ein fehlerhafter Wertpapierprospekt vorliegt. Diese Haftung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und verpflichtet den Emittenten des Prospekts zur Aufklärung über alle wesentlichen Informationen und Risiken. Im Falle einer fehlerhaften Prospektangabe können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hingegen kommt dann zum Tragen, wenn der Anleger aufgrund eines individuellen Verschuldens des Emittenten oder eines Verantwortlichen für den Prospekt einen Schaden erleidet. Diese Haftung basiert auf den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts und erfordert den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens.

Die Beschlüsse des BGH verdeutlichen die Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Sie bieten Rechtssicherheit und unterstützen sowohl Anleger als auch Emittenten bei der rechtlichen Bewertung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit Wertpapierprospekten.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind von großer Bedeutung für Anleger, Emittenten und alle Beteiligten im Wertpapiermarkt. Sie schaffen Klarheit und bieten Leitlinien für die rechtliche Bewertung von Haftungsfragen.

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung stellt sicher, dass Anleger umfassend über wesentliche Informationen und Risiken informiert werden. Im Falle von fehlerhaften Prospektangaben haben Anleger das Recht auf Schadensersatz. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hingegen setzt den Nachweis eines individuellen Verschuldens voraus und basiert auf den allgemeinen vertraglichen Grundsätzen.

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof diese Abgrenzung klar definiert hat, um die Rechtssicherheit im Wertpapiermarkt zu gewährleisten. Die Entscheidungen des BGH bieten Anlegern Schutz und geben Emittenten klare Richtlinien für ihre Informationspflichten. Eine transparente und verlässliche Haftungsgrundlage trägt zur Stärkung des Vertrauens in den Markt bei.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

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