Am 21. November 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, der die Grenzen der Haftungsausschlüsse bei Waschanlagen neu definiert. Im Fokus stand ein Land Rover, dessen serienmäßiger Heckspoiler während des Waschvorgangs abgerissen wurde, was zu erheblichen Schäden am Fahrzeug führte. Das oberste Gericht stellte klar, dass ein Waschanlagenbetreiber auch bei formulierten Haftungsausschlüssen für Schäden haftet, die durch die Konstruktion seiner Anlage an serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugen entstehen. Das Urteil (Aktenzeichen VII ZR 39/24) betont die vertragliche Verpflichtung der Betreiber, Schäden durch angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern, und schränkt die Wirksamkeit allgemeiner Haftungsausschlüsse deutlich ein.
Der Kläger hatte die Portalwaschanlage mit seinem Land Rover genutzt, der einen serienmäßigen Heckspoiler besitzt. Während des Waschvorgangs wurde der Spoiler abgerissen und verursachte Schäden am Fahrzeug. Der Betreiber der Anlage hatte an der Waschanlage ein Schild mit allgemeinen Geschäftsbedingungen angebracht, das die Haftung bei Schäden durch „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile“ oder „nicht zur Serienausstattung gehörende Fahrzeugteile“ ausschloss. Zusätzlich war ein Zettel angebracht, der pauschal darauf hinwies, dass keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler übernommen werde.
Der Fahrzeughalter forderte Schadensersatz, eine Nutzungsausfallentschädigung sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Amtsgericht Ibbenbüren gab der Klage in erster Instanz statt und sah die Verantwortung beim Betreiber der Waschanlage. Dieser habe es versäumt, sicherzustellen, dass die Anlage für marktübliche Fahrzeuge geeignet sei. In der Berufung vor dem Landgericht Münster wurde die Klage abgewiesen, was der BGH nun revidierte.
Die Richter des BGH betonten, dass der Betreiber vertraglich verpflichtet sei, die Sicherheit von Fahrzeugen während des Waschvorgangs zu gewährleisten. Diese Nebenpflicht umfasst, dass die Anlage für marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung geeignet ist. Die Schadenursache lag eindeutig im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers, da die Konstruktion der Waschanlage nicht für das Fahrzeug des Klägers geeignet war.
Der BGH stellte zudem fest, dass die Haftungsausschlüsse an der Anlage nicht wirksam waren. Das Schild schloss nur Schäden an nicht serienmäßigen oder unsachgemäß befestigten Fahrzeugteilen aus. Der Heckspoiler des Land Rovers war jedoch ein serienmäßiges und ordnungsgemäß befestigtes Bauteil. Der zusätzliche Zettel, der pauschal jegliche Haftung für Heckspoiler ausschloss, wurde als unzureichend bewertet, da er den Nutzer in Kombination mit dem Schild eher verwirrte als Klarheit schuf. Ein durchschnittlicher Nutzer könne daraus berechtigterweise schließen, dass serienmäßige Fahrzeugteile in der Waschanlage sicher seien.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für Betreiber von Waschanlagen. Es unterstreicht, dass pauschale Haftungsausschlüsse und unklare Hinweise nicht ausreichen, um die Verantwortung für Schäden zu umgehen. Betreiber müssen nicht nur ihre Hinweise präzise formulieren, sondern auch die Konstruktion ihrer Anlagen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass marktübliche Fahrzeuge unbeschädigt bleiben. Verbraucher dürfen darauf vertrauen, dass ihre Fahrzeuge bei sachgemäßer Nutzung einer Waschanlage nicht beschädigt werden.
Kommentar:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein deutliches Signal für Verbraucherschutz und setzt klare Grenzen für die Praxis pauschaler Haftungsausschlüsse. Betreiber von Waschanlagen müssen sich ihrer Verantwortung stellen und können nicht einfach durch allgemeine Hinweise oder standardisierte Geschäftsbedingungen die Sicherheit ihrer Kundenfahrzeuge ignorieren.
Der Fall verdeutlicht ein grundlegendes Problem in vielen Dienstleistungsbereichen: Unternehmen versuchen, ihre Haftung durch juristische Formulierungen zu minimieren, ohne gleichzeitig die notwendigen technischen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern. Hier hat der BGH eine längst überfällige Klarstellung getroffen: Wer eine Dienstleistung anbietet, trägt auch die Verantwortung dafür, dass diese für alle üblichen Nutzer sicher ist.
Für Verbraucher stärkt das Urteil das Vertrauen in die Rechtsprechung. Es zeigt, dass sie nicht für die Versäumnisse von Unternehmen haftbar gemacht werden können, insbesondere wenn die Schadenursache im Einflussbereich der Betreiber liegt. Gerade in Zeiten, in denen immer mehr Dienstleistungen automatisiert oder ohne direkten Kontakt zum Anbieter erbracht werden, ist dieser Schutz essenziell.
Auch für die Betreiber von Waschanlagen ist dieses Urteil eine klare Botschaft. Sie müssen nicht nur ihre Haftungsausschlüsse überdenken, sondern auch ihre Anlagen auf den Prüfstand stellen. Technische Standards und regelmäßige Wartungen sind unabdingbar, um Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden. Zudem sollten Hinweise an den Anlagen so formuliert sein, dass sie eindeutig und verständlich sind, ohne widersprüchliche Aussagen zu enthalten.
Dieses Urteil hat das Potenzial, als Präzedenzfall zu dienen, der auch über Waschanlagen hinaus Auswirkungen auf andere Dienstleistungsbereiche haben könnte. Betreiber jeglicher Anlagen und Dienstleistungen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein: Sicherheit und Kundenzufriedenheit dürfen nicht hinter rechtlichen Klauseln und Kosteneinsparungen zurückstehen. Letztlich zeigt das Urteil, dass der Schutz der Verbraucher an erster Stelle steht – und dies ist ein begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung.