Im heutigen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Angelegenheiten über E-Mail-Kommunikation abgewickelt. Doch was passiert, wenn es zu Unstimmigkeiten bezüglich des rechtzeitigen Zugangs einer E-Mail kommt? Der BGH hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und zumindest einen Teilaspekt klargestellt.
Dem Urteil zufolge gilt eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger die elektronische Nachricht tatsächlich gelesen hat oder nicht. Entscheidend ist einzig und allein, dass die E-Mail zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Mailserver bereitlag.
Diese richtungsweisende Entscheidung des BGH betont die Bedeutung der Server-Abrufbarkeit für den rechtzeitigen Zugang von E-Mails im geschäftlichen Kontext. Sie schafft Klarheit und Rechtssicherheit für den elektronischen Geschäftsverkehr und stellt sicher, dass Unternehmen und Geschäftspartner sich auf die Zustellung von E-Mails verlassen können.
Dennoch bleibt eine Frage weiterhin offen: Wie wird der rechtzeitige Zugang einer E-Mail außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, beispielsweise an Sonn- und Feiertagen, bewertet? Hier bedarf es noch weiterer Klärung.
Es ist ratsam, dass Unternehmen ihre E-Mail-Systeme überprüfen, um sicherzustellen, dass E-Mails innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver abrufbereit sind. Dies gewährleistet nicht nur eine effiziente Kommunikation, sondern hilft auch dabei, mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der BGH hat mit diesem Urteil einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im E-Mail-Verkehr geleistet und eine klare Leitlinie für die rechtzeitige Zustellung von E-Mails im unternehmerischen Kontext aufgezeigt.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist