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EuGH Urteil verschärft Biozid-Werbung

Klare Grenzen für "hautfreundlich" und "bio" nach EU-Verordnung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Am 20. Juni 2024 verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil im Fall C-296/23, der sich mit der Werbung für das Desinfektionsmittel "BioLYTHE" der Drogeriemarktkette dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (dm) befasste. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte Klage gegen dm erhoben, da sie die Bewerbung des Produkts als irreführend gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte ansah.

Das Produkt wurde mit Etiketten versehen, die es als "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel", wirksam gegen SARS-Corona und als "Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol" bewarben. Die Kläger argumentierten, dass diese Angaben die tatsächlichen Risiken des Produkts für Gesundheit und Umwelt verharmlosen könnten, was gegen die Verordnung verstößt, die irreführende Werbung für Biozidprodukte verbietet.

Der EuGH bestätigte in seinem Urteil, dass Werbeaussagen wie "hautfreundlich" eine positive Konnotation suggerieren, die potenzielle schädliche Auswirkungen des Produkts verschleiern könnten. Dies sei irreführend und stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der Verordnung, die eine klare und wahrheitsgemäße Kommunikation über die Sicherheit und Wirksamkeit von Biozidprodukten fordert.

Das Gericht betonte, dass die Verordnung darauf abzielt, Verbraucher vor falschen Vorstellungen zu schützen und sicherzustellen, dass Werbung für Biozidprodukte auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Werbeaussagen wie "bio" oder ähnliche Begriffe müssen demnach genau definiert und durch objektive Nachweise gestützt sein, um das Vertrauen der Verbraucher nicht zu missbrauchen.

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Implikationen für die Branche der Biozidprodukte und unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Werbestrategien sorgfältig zu überprüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Kommentar:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall C-296/23 markiert einen bedeutenden Schritt im Kampf gegen irreführende Werbung für Biozidprodukte. Indem der EuGH klare Richtlinien für die Verwendung von Begriffen wie "hautfreundlich" und "bio" festlegt, setzt er ein wichtiges Zeichen für den Verbraucherschutz. Werbeaussagen müssen nun nicht nur positiv klingen, sondern auch durch wissenschaftliche Beweise gestützt werden, um potenzielle Risiken nicht zu verharmlosen.

Dieses Urteil sollte als Weckruf für die Industrie dienen, ihre Praktiken zu überdenken und sicherzustellen, dass ihre Produktwerbung den höchsten Standards der Transparenz und Objektivität entspricht. Verbraucher haben ein Recht auf korrekte Informationen über die Produkte, die sie kaufen, insbesondere wenn es um ihre Gesundheit und die Umwelt geht. Die Entscheidung des EuGH stärkt die Integrität des Marktes und trägt dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher in die Werbeaussagen von Biozidprodukten zu sichern.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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