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Freibetrag für Betriebsrenten: Freiwillig Versicherte bleiben ausgeschlossen

Bundessozialgericht bestätigt Ungleichbehandlung – Gesetzgeber und soziale Gerechtigkeit in der Kritik

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Freiwillig Versicherte gehen beim Freibetrag für Betriebsrentner leer aus: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die seit 2020 geltende Entlastung bei Krankenversicherungsbeiträgen ausschließlich pflichtversicherten Rentnern zusteht. Die Urteile werfen Fragen zur sozialen Gerechtigkeit und zur Zielsetzung des Gesetzgebers auf – eine bedeutende Gruppe bleibt weiterhin außen vor.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner haben keinen Anspruch auf den Freibetrag für betriebliche Altersversorgung (bAV), der seit 2020 pflichtversicherten Rentnern gewährt wird. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 5. November 2024 in drei Revisionsverfahren und bestätigte damit die geltende Praxis. Die Entscheidung wirft Fragen zur Gerechtigkeit und Zielsetzung der Regelung auf, die Millionen Rentner entlastet, jedoch eine wesentliche Gruppe ausschließt.

Der Freibetrag wurde 2020 eingeführt, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu gestalten und Betriebsrentner finanziell zu entlasten. Er ermöglicht es pflichtversicherten Rentnern, monatlich einen festen Betrag – derzeit 176,75 Euro – von ihren beitragspflichtigen Einnahmen aus der bAV abzuziehen. Dies führt zu einer jährlichen Ersparnis von bis zu 300 Euro pro Rentner und verringert das Beitragsaufkommen der GKV insgesamt um rund 1,2 Milliarden Euro. Freiwillig Versicherte, die ihre Mitgliedschaft in der GKV eigenständig gewählt haben, profitieren jedoch nicht von dieser Regelung.

Die Kläger, drei freiwillig in der GKV versicherte Betriebsrentner, argumentierten, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. Sie führten an, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Freibetrags beabsichtigt habe, alle Betriebsrentner zu entlasten und die bAV als zentrale Säule der Altersvorsorge zu stärken. Ihrer Ansicht nach fehle es an sachlichen Gründen, um eine Differenzierung zwischen den Versichertenarten zu rechtfertigen.

Die Sozial- und Landessozialgerichte wiesen die Klagen jedoch zurück, und das BSG bestätigte nun diese Urteile. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der GKV durch langjährige Sozialversicherungsbeiträge erworben und erfüllten damit besondere Voraussetzungen, die eine privilegierte Behandlung rechtfertigten. Freiwillig Versicherte hingegen seien nicht im gleichen Maße auf eine Entlastung angewiesen, da sie in der Regel von höheren Einkünften und der Beitragsbemessungsgrenze profitierten. Zudem sei es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, die Regelung auf Pflichtversicherte zu beschränken, um die finanzielle Belastung der GKV zu begrenzen.

Das Gericht betonte, dass die beitragsrechtliche Privilegierung eine zulässige Differenzierung darstelle und keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorrufe. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Freibetrags nicht nur die Entlastung der Rentner, sondern auch die finanzielle Stabilität der GKV im Blick gehabt. Die Klagen der freiwillig Versicherten wurden daher abgewiesen.

Die Entscheidung bedeutet, dass freiwillig in der GKV versicherte Betriebsrentner weiterhin den vollen Beitragssatz auf ihre bAV-Einkünfte zahlen müssen. Ihre Hoffnung auf eine Gleichbehandlung wurde durch das Urteil endgültig zerschlagen. Es bleibt fraglich, ob der Gesetzgeber die soziale Zielsetzung des Freibetrags tatsächlich umfassend umgesetzt hat, da eine bedeutende Gruppe von Betriebsrentnern unberücksichtigt bleibt.

Kommentar: Ein Urteil mit langfristigen Konsequenzen für die soziale Gerechtigkeit

Das Urteil des Bundessozialgerichts ist rechtlich nachvollziehbar, wirft jedoch erhebliche soziale und politische Fragen auf. Die Einführung des Freibetrags für Betriebsrentner wurde 2020 als wegweisende Reform gefeiert, um die betriebliche Altersversorgung zu fördern und Rentner finanziell zu entlasten. Doch die gezielte Ausklammerung freiwillig Versicherter steht im Widerspruch zu diesem Ziel und lässt eine bedeutende Gruppe außen vor, die auf ähnliche Weise von der bAV abhängig ist wie pflichtversicherte Rentner.

Die Begründung des Gesetzgebers und des Gerichts, dass Pflichtversicherte aufgrund ihrer langen Beitragszeiten eine privilegierte Behandlung verdient hätten, mag formell korrekt sein, verkennt jedoch die Realität vieler freiwillig Versicherter. Diese Gruppe entscheidet sich bewusst für die GKV, häufig trotz höherer Beitragssätze und ohne Arbeitgeberbeteiligung. Gerade bei diesen Versicherten hätte eine finanzielle Entlastung zur Stärkung der bAV beigetragen, die längst nicht mehr ausschließlich ein Instrument für Besserverdiener ist.

Die Argumentation, dass freiwillig Versicherte in der Regel von höheren Einkommen profitieren und daher keine zusätzliche Entlastung benötigen, ist zu pauschal und übersieht individuelle Härtefälle. Viele freiwillig Versicherte gehören nicht der oberen Einkommensschicht an, sondern zahlen ihre Beiträge aus Altersvorsorge oder geringfügigen Erwerbseinkommen. Für sie stellt die bAV oft eine essenzielle Ergänzung zur gesetzlichen Rente dar, deren finanzielle Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge die Attraktivität der Altersvorsorge schmälert.

Letztlich offenbart die Entscheidung die Grenzen eines sozialpolitischen Kompromisses, der vor allem die finanzielle Stabilität der GKV im Blick hatte. Die gezielte Beschränkung des Freibetrags auf Pflichtversicherte reduziert zwar die Kosten der Maßnahme, geht aber zulasten der sozialen Gerechtigkeit und des ursprünglich formulierten Ziels, die bAV umfassend zu stärken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in der Zukunft eine Nachbesserung wagt, um auch freiwillig Versicherte in die Entlastung einzubeziehen.

Die Entscheidung des BSG markiert einen Rückschritt in der Idee einer umfassenden sozialen Vorsorge. Sie zeigt, wie politische Entscheidungen die Solidarität innerhalb der GKV belasten und das Vertrauen in die Altersvorsorge schwächen können. Der Gesetzgeber ist gefordert, das Urteil als Anstoß für eine gerechtere und nachhaltigere Gestaltung der sozialen Sicherungssysteme zu nutzen.

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