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Haftungsrisiko vor der Apotheke

Warum Verkehrssicherungspflichten für Apothekenbetreiber entscheidend sind

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein Urteil des Landgerichts Lübeck lenkt den Blick auf die Verkehrssicherungspflicht von Gehwegen und mögliche Haftungsrisiken für Apothekenbetreiber. Auch wenn eine herausstehende Gehwegplatte nicht automatisch zur Haftung führt, bleibt für Apotheken die Verantwortung, Stolperfallen zu vermeiden. Gerade bei älteren oder mobilitätseingeschränkten Kunden kann schon eine kleine Unebenheit zum Risiko werden. Ein sicherer Zugang und präventive Maßnahmen sind daher unerlässlich, um Schadenersatzansprüche zu verhindern und das Vertrauen der Kunden zu stärken.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck rückt die Verkehrssicherungspflicht von Gehwegen und die möglichen Haftungsrisiken für Apothekenbetreiber verstärkt ins Bewusstsein. Konkret ging es im Verfahren um eine herausstehende Gehwegplatte, die 2,5 Zentimeter über das Niveau des Gehwegs hinausragte. Obwohl die Klägerin hier Schadenersatz forderte, da sie über die Unebenheit gestolpert war und sich verletzt hatte, stellte das Gericht fest, dass nicht jede hervorstehende Gehwegplatte automatisch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet. Vielmehr hänge die Bewertung von den individuellen Umständen ab, betonte das Landgericht.

Für Apothekenbetreiber, die täglich eine Vielzahl an Kunden mit unterschiedlichen Bedürfnissen empfangen, stellt die Verkehrssicherungspflicht eine bedeutende Verantwortung dar. Die Wege vor und um eine Apotheke müssen so beschaffen sein, dass sie keine unzumutbaren Risiken für die Kunden darstellen. Besonders ältere Menschen, Gehbehinderte oder Eltern mit Kinderwagen gehören zur potenziell verletzungsanfälligeren Klientel. Für sie kann schon eine geringe Unebenheit zu einem gefährlichen Hindernis werden. Daher ist es für Apotheker und Inhaber anderer kundenorientierter Geschäfte essenziell, den Zustand der Gehwege vor ihren Räumlichkeiten regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Stolperfallen oder rutschige Stellen vermieden werden.

In rechtlicher Hinsicht gilt grundsätzlich: Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht die Vermeidung jeglicher Gefahren, sondern nur solcher, die mit einem zumutbaren Aufwand erkannt und beseitigt werden können. Entscheidend ist dabei, wie auffällig die Gefahr ist und ob die Passanten damit rechnen müssen. Eine Erhebung von 2,5 Zentimetern gilt in der Rechtsprechung vielfach noch als tolerierbar, da kleinere Unebenheiten zu den „allgemeinen Lebensrisiken“ zählen. Dennoch wird von Verantwortlichen wie Apothekenbetreibern erwartet, dass sie präventiv Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit im Umfeld ihrer Geschäfte zu gewährleisten.

Praktische Maßnahmen für Apothekenbetreiber umfassen regelmäßige Inspektionen des Gehwegs, dokumentierte Kontrollprotokolle und schnelle Reaktionen bei festgestellten Mängeln. Falls es zu temporären Gefahrenstellen kommt – beispielsweise durch Laub, Schnee oder Glätte – sollten Apothekenbetreiber diese zusätzlich absichern. Absperrungen, Warnschilder oder das Bestreuen glatter Stellen können dabei helfen, die Sicherheit zu erhöhen. Ebenso sind kleinere Instandsetzungsarbeiten, etwa das Beheben loser Platten, eine sinnvolle Vorsichtsmaßnahme, um spätere Schadenersatzforderungen abzuwenden.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck macht damit deutlich, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht immer sofort vorliegt, sondern dass eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls erforderlich ist. Dennoch sollten Apothekenbetreiber stets aufmerksam sein und das Urteil als Aufforderung verstehen, bestehende Sicherheitskonzepte zu überprüfen und gegebenenfalls auszubauen. Die Investition in regelmäßige Kontrollen und kleinere Reparaturen kann sich im Schadensfall als wesentlich günstiger herausstellen als die Kosten eines möglichen Gerichtsverfahrens und Schadenersatzansprüchen.

Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Lübeck setzt ein wichtiges Zeichen für Apothekenbetreiber und andere Geschäftsinhaber: Die Sicherheit ihrer Kunden beginnt bereits vor der Tür. Während das Gericht betont, dass nicht jede Unebenheit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, wird dennoch klar, dass Betreiber öffentlicher Zugangsbereiche eine besondere Verantwortung tragen. Gerade Apotheken, die eine Vielzahl von Kunden aus sensiblen Bevölkerungsgruppen anziehen, sollten dieser Verantwortung mit besonderem Augenmerk begegnen.

Es zeigt sich, dass präventive Sicherheitsmaßnahmen nicht nur dem Wohl der Kunden dienen, sondern auch rechtlich und finanziell vorteilhaft sind. Ein Stolperunfall kann für Betroffene erhebliche gesundheitliche und psychische Folgen haben, von gebrochenen Knochen bis hin zu bleibenden Mobilitätseinschränkungen. Apothekenbetreiber riskieren nicht nur einen Imageschaden, wenn solche Unfälle vor ihren Räumlichkeiten geschehen, sondern auch langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten.

Neben der Vermeidung akuter Unfallgefahren stärkt eine sichere Gestaltung des Gehwegs das Vertrauen der Kunden in die Apotheke. Regelmäßige, dokumentierte Überprüfungen und schnelle Instandhaltungen der Gehwege, besonders in den Herbst- und Wintermonaten, sind daher sinnvoll. Sie zeigen, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht ernst nimmt und eine sichere Umgebung für seine Kunden schafft.

Zugleich kann die Entwicklung hin zu einem umfangreichen Sicherheitskonzept für Apotheken in Zeiten steigender Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten ein Modell für andere Branchen sein. Der öffentliche Raum wird zunehmend reguliert, und Kunden sind sicherheitsbewusster als je zuvor. Dies bedeutet für Geschäftsinhaber wie Apothekenbetreiber, dass eine proaktive Sicherheitsstrategie zur Pflicht wird – nicht nur aus gesetzlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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