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Kein rückwirkendes Krankengeld für Selbstständige

Sozialgericht Frankfurt: Höhere Einkünfte nachträglich nicht berücksichtigt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, haben keinen Anspruch auf eine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes, wenn sie nachträglich ein höheres Einkommen nachweisen können. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem richtungsweisenden Urteil vom 3. Juli 2023 entschieden (Az.: 14 KR 160/21).

Im konkreten Fall war die Klägerin, eine selbstständige Unternehmerin und freiwillig versichertes Mitglied in der GKV, aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden und hatte Krankengeld beantragt. Die Krankenkasse bewilligte ihr dieses, wobei die Berechnung auf den Einkommensteuerbescheiden beruhte, die zwei Jahre vor der Erkrankung der Versicherten ausgestellt worden waren. Diese Bescheide dienten auch als Grundlage für die Beitragsfestsetzung.

Nach der Bewilligung legte die Klägerin der Krankenkasse jedoch neue Einkommensteuerbescheide der Vorjahre vor, die deutlich höhere Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb auswiesen. Sie forderte daraufhin eine Korrektur der Krankengeldberechnung und eine Erhöhung des ausgezahlten Betrags.

Die Krankenkasse erhöhte zwar die zu zahlenden Beiträge aufgrund der neuen Bescheide, lehnte jedoch eine Anpassung des bereits bewilligten Krankengeldes ab. Das Sozialgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragseinstufung bei Selbstständigen zwar eine vorläufige und endgültige Festsetzung der Beiträge vorsehen, das Krankengeld jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nur endgültig festgesetzt werde. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Einkommensverlust durch Arbeitsunfähigkeit zeitnah und verwaltungspraktikabel ausgeglichen wird.

Ausnahmen von dieser Regelung seien nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinwiesen, dass der festgesetzte Betrag deutlich von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abweiche. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Beitragsbemessung auf einem fiktiven Mindesteinkommen basiere, das nicht den realen Einkünften entspreche. In solchen Fällen müsse das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen genau ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe.

Die Entscheidung bedeutet für freiwillig versicherte Selbstständige, dass sie keine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes aufgrund nachträglich nachgewiesener höherer Einkünfte erwarten können, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem festgesetzten und dem tatsächlichen Einkommen vor.

Kommentar:

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main sorgt für klare Verhältnisse und Rechtssicherheit bei der Berechnung des Krankengeldes für freiwillig versicherte Selbstständige. Es stellt sicher, dass der Prozess der Krankengeldberechnung effizient und praktikabel bleibt, sodass Arbeitsunfähige schnell die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig schützt es die gesetzlichen Krankenversicherungen vor nachträglichen Anpassungsforderungen, die zu erheblichem bürokratischen Aufwand und möglicherweise ungerechtfertigten Auszahlungen führen könnten.

Dennoch wirft das Urteil auch Fragen hinsichtlich der Fairness gegenüber Selbstständigen auf, deren Einkommenssituation sich kurzfristig erheblich verbessert hat. Während die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich verständlich und praktikabel sind, könnte es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, Anpassungen vorzunehmen, um der realen wirtschaftlichen Lage der Versicherten gerecht zu werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und möglicherweise Regelungen einführt, die eine größere Flexibilität bei der Berechnung des Krankengeldes ermöglichen, ohne die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität zu gefährden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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