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Kommune haftet nicht für Baustellen-Hindernis auf Fahrbahn

Ein umgestürzter Beschwerungsblock führt zu einem Unfallschaden – dennoch entsteht keine Pflichtverletzung der Stadt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein schwerer Beschwerungsblock, der zur Sicherung eines mobilen Verkehrsschildes diente, wurde für einen Autofahrer zur gefährlichen Falle. Nach dem Aufprall auf das Hindernis forderte er Schadensersatz von der Kommune – vergeblich. Das Landgericht Hanau musste klären, ob die Stadt für den Vorfall haftbar gemacht werden kann. Im Zentrum der Entscheidung standen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und die Frage, in welchem Maß Kommunen Gefahren auf öffentlichen Straßen vorbeugen müssen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte zwischen berechtigter Sicherheitserwartung und realisierbarer Kontrolle abwägen.

Ein kurioser, aber folgenreicher Vorfall landete vor dem Landgericht Hanau: Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug auf einen rund 28 Kilogramm schweren Kunststoff-Beschwerungsblock geraten, der ursprünglich zur Sicherung eines mobilen Verkehrsschildes diente. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt. Der Mann forderte daraufhin Schadensersatz von der verantwortlichen Kommune – ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab und stellte in seiner Begründung klar, dass keine Pflichtverletzung seitens der Kommune vorliege.

Der Vorfall ereignete sich in einem innerörtlichen Baustellenbereich, der durch mobile Verkehrszeichen abgesichert war. Eines dieser Schilder war auf einem sogenannten „Lübecker Hütchen“ mit einem Beschwerungsfuß befestigt – einem gängigen Standard zur provisorischen Sicherung im Straßenverkehr. Aus ungeklärten Umständen hatte sich der Block vom Schild gelöst oder war mitsamt diesem umgestürzt und auf die Fahrbahn geraten. Der Kläger, der am Abend mit seinem Pkw unterwegs war, erkannte das Hindernis offenbar zu spät. Trotz Bremsversuch kam es zur Überfahrt, die das Auto erheblich beschädigte.

In seiner Klage machte der Autofahrer geltend, die Kommune habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass sich derartige Sicherungselemente nicht lösen und zur Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden. Die Stadt verteidigte sich mit dem Hinweis, dass die Absicherung der Baustelle fachgerecht erfolgt und in regelmäßigen Abständen kontrolliert worden sei. Es sei weder mit einem plötzlichen Umfallen des Schildes noch mit Vandalismus oder mutwilliger Entfernung durch Dritte zu rechnen gewesen.

Das Landgericht Hanau folgte dieser Argumentation. In der Urteilsbegründung betonte die Kammer, dass die Kommune alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung der Verkehrssituation ergriffen habe. Der verwendete Beschwerungsblock entspreche den technischen Standards und sei für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet. Dass ein solcher Block bei stürmischem Wetter verrutschen oder umfallen könne, sei bekannt – führe jedoch nicht automatisch zu einer Haftung der Kommune, sofern keine Anzeichen für eine unsachgemäße Aufstellung oder unzureichende Kontrolle vorlägen.

Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass eine permanente Überwachung sämtlicher mobiler Baustellenzeichen aus personellen und organisatorischen Gründen nicht realisierbar sei. Ein Anspruch auf lückenlose Kontrolle bestehe nicht. Vielmehr müsse sich die Verkehrssicherungspflicht an der Zumutbarkeit und dem allgemeinen Erfahrungswissen orientieren. Dass in diesem Fall eine unvorhersehbare Situation eingetreten sei, begründe keine Amtspflichtverletzung.

Die Klage wurde daher abgewiesen. Der Autofahrer muss die Kosten des Verfahrens selbst tragen.

Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Hanau ist ein lehrreiches Beispiel dafür, wie Gerichte den Begriff der Verkehrssicherungspflicht ausbalancieren – zwischen der berechtigten Erwartung an öffentliche Sicherheit und den realistischen Möglichkeiten kommunaler Verwaltung. In der Praxis bedeutet das: Nicht jeder Schaden im öffentlichen Raum führt automatisch zu einer Haftung der Kommune.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die öffentliche Hand nicht zur vollständigen Gefahrenabwehr verpflichtet ist, sondern nur zur Abwendung solcher Gefahren, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen wären. Der Einsatz genormter Beschwerungsblöcke zur Sicherung von Verkehrsschildern ist gängige Praxis und entspricht den geltenden Sicherheitsstandards. Dass es dennoch zu einem Vorfall wie diesem kommt, ist tragisch, aber rechtlich nicht ausreichend, um eine Amtspflichtverletzung anzunehmen.

Gerade in Zeiten zunehmender Schadensklagen ist es bedeutsam, die Grenzen staatlicher Verantwortung klar zu definieren. Würde man eine Haftung bereits bei jedem unglücklich verlaufenen Einzelfall bejahen, wären Kommunen dauerhaft haftungsbedroht – mit erheblichen Folgen für Verwaltung und Steuerzahler. Zudem würde dies dazu führen, dass Sicherheitsstandards immer weiter verschärft werden müssten, was wiederum in vielen Fällen zu übermäßiger Bürokratie und finanziellen Belastungen führen könnte.

Die Verantwortung im Straßenverkehr liegt nicht ausschließlich beim Staat. Auch Autofahrer müssen mit unerwarteten Situationen rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen – insbesondere in Baustellenbereichen. Das Urteil des Landgerichts Hanau bringt diese Verantwortungsteilung auf den Punkt und verhindert eine übermäßige Ausweitung kommunaler Haftungspflichten. Es setzt ein wichtiges Zeichen für eine ausgewogene Rechtsprechung im Spannungsfeld zwischen Sicherheit, Zumutbarkeit und Eigenverantwortung.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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