Ein Mitarbeiter, der seit Januar 1998 für seinen Arbeitgeber tätig war, hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2021 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Wenige Wochen später zog er seine Kündigung per E-Mail zurück und bat um eine Bestätigung der Geschäftsleitung zur Rücknahme. Nachdem er keine Reaktion erhielt, erinnerte er seine Kollegin an seine E-Mail, erhielt jedoch erneut keine Antwort. Daraufhin setzte er seine Tätigkeit fort, bis er am 19. November des Jahres zu einem Gespräch mit der Betriebsleitung und der Personalabteilung gebeten wurde. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kündigung akzeptiert wurde und er seine betrieblichen Gegenstände abgeben und seinen Resturlaub nehmen solle, da das Arbeitsverhältnis Ende November enden würde.
Der Mitarbeiter erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Suhl mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Er argumentierte unter anderem, dass er auf Bitte des Betriebsratsvorsitzenden am 2. Dezember 2021 an einer Betriebsratssitzung als Ersatzmitglied teilgenommen habe und dass sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte. Er argumentierte, dass dies auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindeute.
Sowohl das Arbeitsgericht Suhl als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Die Richter waren der Ansicht, dass eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart wurde. Die E-Mail des Beschäftigten wurde als Angebot angesehen, das der Arbeitgeber nicht akzeptierte. Die Teilnahme an der Betriebsratssitzung nach Ablauf der Kündigungsfrist wurde dem Arbeitgeber nicht zugerechnet. Darüber hinaus wurde während des Gesprächs am 19. November eindeutig erklärt, dass die Kündigung bestehen bleibe und der Mitarbeiter das Unternehmen zum 30. November 2021 verlassen solle. Es besteht daher kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Das Berufungsgericht ließ keine Revision zu.
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen verdeutlicht, dass Arbeitnehmer ihre Kündigungen sorgfältig abwägen sollten, da eine spätere Reue nicht automatisch zu einer Weiterbeschäftigung führt. Arbeitgeber sollten ihrerseits die individuellen Umstände prüfen und gegebenenfalls eine transparente Kommunikation pflegen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist