Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, gegen § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen zu haben, da er während der Fahrt sein Smartphone für kurze Zeit in der Hand gehalten hatte. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt.
Der Angeklagte legte beim Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde ein und argumentierte, dass er zwar während der Fahrt mit dem Smartphone telefoniert habe, dies jedoch mithilfe einer Freisprecheinrichtung erfolgt sei. Er habe das Mobiltelefon lediglich kurzzeitig aufgenommen, um es umzulagern und vor Beschädigungen zu schützen. Dies stelle jedoch keine verbotene Nutzung dar.
Das Beschwerdegericht stimmte dieser Argumentation zu. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe stellt das alleinige Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Es muss vielmehr eine über das bloße Halten hinausgehende Benutzung vorliegen, um einen Verstoß zu begründen.
Eine andere Interpretation sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, da dort ausschließlich die "Benutzung" verboten werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Benutzung vorliege, wenn ein elektronisches Gerät kurzzeitig aufgenommen werde, um es an anderer Stelle zu platzieren.
Das Gericht betonte weiter, dass es nicht nachvollziehbar wäre, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem elektronischen Gerät anders zu bewerten als bei anderen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Dies gelte unabhängig davon, ob während des Umlagerungsprozesses eine zuvor hergestellte Verbindung über das Gerät beendet wird oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.
Die Vorinstanz hat nun die Aufgabe, zu prüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, sein Smartphone zum Schutz vor möglichen Beschädigungen umzulagern und ob diese Handlung keinen Zusammenhang mit der Nutzung des Geräts hatte.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist