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Pflicht zur Heilbehandlung bei Berufsunfähigkeit?

Was Versicherte wissen müssen und wie weit der Einfluss der Versicherer reicht

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wann sind Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet, ärztliche Anordnungen zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu befolgen? Dieser Frage widmet sich eine zunehmend komplexe Debatte, die sowohl rechtliche Feinheiten als auch die Rechte der Versicherten im Fokus hat. Was bedeutet Zumutbarkeit in diesem Kontext, und wie weit darf der Versicherer Einfluss nehmen? Der folgende Bericht beleuchtet die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen.


Die Verpflichtung von Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungen ist ein Thema, das in der Versicherungsbranche immer wieder zu Diskussionen führt. Besonders in älteren Verträgen, die vor 2006 abgeschlossen wurden, finden sich oftmals Klauseln, die sogenannte Behandlungsobliegenheiten festlegen. Diese Klauseln verlangen von den Versicherten, ärztliche Anweisungen zu befolgen, um ihre Berufsfähigkeit wiederherzustellen und damit den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Behandlungsobliegenheiten sind allerdings komplex und unterliegen strengen Voraussetzungen. Zunächst muss eine ärztliche Anordnung, die den Versicherten zur Behandlung verpflichtet, spezifisch auf den individuellen Gesundheitszustand des Versicherten abgestimmt sein. Allgemeine medizinische Ratschläge oder Empfehlungen reichen hierfür nicht aus. Vielmehr müssen die Maßnahmen konkret darauf abzielen, die gesundheitliche Beeinträchtigung, die zur Berufsunfähigkeit führt, zu lindern oder zu beseitigen.

Ein zentraler Aspekt ist die Zumutbarkeit der angeordneten Maßnahmen. Das bedeutet, dass von den Versicherten keine ungewöhnlich belastenden oder risikoreichen Eingriffe verlangt werden können. Die Zumutbarkeit muss dabei immer im Verhältnis zum erwartbaren Erfolg der Behandlung stehen. Wenn eine Behandlung nur geringe Erfolgsaussichten hat, ist es fraglich, ob diese als zumutbar angesehen werden kann.

Der Versicherer selbst ist in seiner Einflussnahme auf die Behandlung des Versicherten stark eingeschränkt. Er darf weder eigenmächtig Behandlungen vorschreiben noch den Versicherten dazu verpflichten, sich von einem durch den Versicherer beauftragten Arzt behandeln zu lassen. Eine solche Vorgehensweise könnte als unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Versicherten gewertet werden und wäre rechtlich angreifbar. In der Praxis bedeutet dies, dass die Entscheidung über eine Behandlung immer beim behandelnden Arzt und dem Versicherten selbst liegt.

Eine Ausnahme von dieser Regelung könnte bei Beamten bestehen, die aufgrund ihrer besonderen Dienstpflichten zur Erhaltung ihrer Gesundheit gegenüber ihrem Dienstherrn verpflichtet sind. Hier könnten spezielle Klauseln greifen, die den Beamten stärker zur Durchführung von Heilbehandlungen verpflichten, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.

Ein weiteres rechtliches Argument, das für die Verpflichtung zur Heilbehandlung herangezogen werden könnte, ist der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Zivilrecht verankert ist. Dieser Grundsatz könnte in Fällen greifen, in denen der Versicherte ohne triftigen Grund eine zumutbare und erfolgversprechende Heilbehandlung verweigert. In einem solchen Fall könnte argumentiert werden, dass der Versicherte gegen Treu und Glauben verstößt und somit seine Ansprüche gegenüber der Versicherung zumindest teilweise verliert.

Auch aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht, die im Versicherungsvertragsrecht verankert ist, könnte eine Verpflichtung zur Heilbehandlung abgeleitet werden. Diese Pflicht verlangt vom Versicherten, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, den Schaden für den Versicherer zu minimieren. Im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung könnte dies bedeuten, dass der Versicherte alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Trotz dieser theoretischen Verpflichtungen bleibt die praktische Durchsetzbarkeit solcher Behandlungsobliegenheiten schwierig. Die Kosten für die Heilbehandlungen, die im Rahmen der Schadensminderungspflicht oder Treu und Glauben durchgeführt werden, trägt in der Regel der Versicherte selbst. Dies könnte in der Praxis eine erhebliche Hürde darstellen und dazu führen, dass sich viele Versicherte einer Behandlung verweigern, selbst wenn diese aus rechtlicher Sicht als zumutbar und notwendig angesehen wird.

Die rechtliche Bewertung von Behandlungsobliegenheiten erfordert eine sorgfältige Abwägung der individuellen Umstände jedes Einzelfalls. Die Vertragsbedingungen, der Gesundheitszustand des Versicherten, die Erfolgsaussichten der Behandlung und die damit verbundenen Kosten müssen berücksichtigt werden, um eine faire und ausgewogene Entscheidung zu treffen.

Kommentar:

Die Diskussion um die Verpflichtung zur Heilbehandlung in der Berufsunfähigkeitsversicherung wirft ein Schlaglicht auf ein komplexes und sensitives Thema, das sowohl die Rechte der Versicherten als auch die Interessen der Versicherer berührt. Auf den ersten Blick mag es vernünftig erscheinen, dass Versicherer von ihren Kunden verlangen, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um ihre Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Schließlich geht es um die Vermeidung von langfristigen Leistungsfällen, die für die Versicherer erhebliche Kosten bedeuten.

Doch eine solche Verpflichtung muss sorgfältig abgewogen werden. Der Versicherte hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung. Niemand sollte gezwungen werden, belastende oder riskante medizinische Eingriffe vorzunehmen, die möglicherweise nur eine geringe Chance auf Erfolg haben. Hier zeigt sich, dass die Zumutbarkeit der Maßnahmen ein zentrales Kriterium ist, das in jedem Einzelfall genau geprüft werden muss. Was für den einen Versicherten zumutbar ist, kann für einen anderen eine untragbare Belastung darstellen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren zugunsten der Versicherten verschoben, insbesondere durch die Betonung der Zumutbarkeit und die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte der Versicherer. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, denn sie schützt die Versicherten vor überzogenen Forderungen und sichert ihre Persönlichkeitsrechte. Gleichzeitig bleiben jedoch Unsicherheiten bestehen, insbesondere was die genaue Auslegung des Begriffs "zumutbar" betrifft.

Auch die Frage der Durchsetzbarkeit von Behandlungsobliegenheiten stellt eine große Herausforderung dar. Selbst wenn eine Behandlung als zumutbar und notwendig angesehen wird, bleibt die Frage, ob der Versicherte die damit verbundenen Kosten tragen kann oder will. Hier könnten zusätzliche Regelungen erforderlich sein, um eine gerechtere Lastenverteilung zu erreichen und sicherzustellen, dass Versicherte nicht aus finanziellen Gründen auf notwendige Behandlungen verzichten müssen.

Insgesamt zeigt die Debatte, dass es keine einfache Lösung für dieses komplexe Problem gibt. Die Balance zwischen den berechtigten Interessen der Versicherer und den Rechten der Versicherten muss stets neu austariert werden. Eine pauschale Verpflichtung zur Heilbehandlung wäre der falsche Weg. Vielmehr müssen individuelle Lösungen gefunden werden, die die Besonderheiten jedes einzelnen Falles berücksichtigen und sowohl die Gesundheit der Versicherten als auch die Interessen der Versicherer in einem fairen Ausgleich bringen. Nur so kann eine gerechte und nachhaltige Lösung für alle Beteiligten gefunden werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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