In dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer eine rote Ampel überfahren und kollidierte mit dem Pkw einer Frau, die bei Grün aus der Ausfahrt eines Parkhauses nach links auf die Fahrbahn eingefahren war. Der Rotlichtsünder machte die Frau für den Unfall verantwortlich und argumentierte, dass sein Rotlichtverstoß nicht die Ursache für den Zusammenstoß gewesen sei.
Das Saarbrücker Landgericht stellte in erster Instanz ein Mitverschulden bei beiden Parteien fest. Der Kläger wurde wegen des überfahrenen Rotlichts überwiegend verantwortlich gemacht, während der Beklagten vorgeworfen wurde, gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben, indem sie ohne Blick nach rechts auf die Straße bog. Das Landgericht veranschlagte eine Quote von 25 Prozent für die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers der Beklagten an den unfallbedingten Aufwendungen des Klägers.
Das Saarländische Oberlandesgericht widersprach dieser Argumentation und sah den Kläger in keinerlei Anspruch. Selbst wenn sich der Unfall kurz hinter der Parkhausausfahrt ereignet habe, sei diese durch das Rotlicht geschützt. Der Zusammenstoß habe sich im Einmündungsbereich ereignet, und der Sinn der Ampelanlage bestehe darin, solche Kollisionen zu verhindern, indem sie den aus der Ausfahrt kommenden Verkehr absichert.
Das Gericht betonte, dass die Autofahrerin aufgrund ihrer grünen Ampel nicht damit rechnen musste, dass der Kläger das für ihn geltende Rot missachtet und in den Einmündungsbereich fährt. Das der Frau vom Landgericht vorgeworfene Mitverschulden trete daher hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Rotlichtsünders vollständig zurück.
Das Saarländische Oberlandesgericht betonte zudem, dass das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ampel aufgrund der damit verbundenen erheblichen Gefahren in der Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen ist. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Rotlichtsünder nicht auf das einfahrende Fahrzeug der Frau reagiert habe, obwohl es sich direkt in seinem Vorfeld befand. Aus diesen Gründen wurde eine Alleinhaftung des Rotlichtsünders als angemessen erachtet.
Das Berufungsgericht hat keine Revision zugelassen.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist