Das deutsche Steuersystem berücksichtigt verschiedene Einkommensquellen und setzt Grenzen für steuerfreie Renteneinkünfte. Diese Grenzen sind eng mit dem Jahr des Rentenbeginns verknüpft. Apotheker, die in den Ruhestand gehen, können je nach Renteneintrittsjahr spezifische Freibeträge für ihre Rente nutzen.
Beispielhaft lag der steuerfreie Anteil der Rente bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 bei 50 Prozent der Bruttorente. Das bedeutet, dass die Hälfte der Rente von keiner Einkommensteuer betroffen war. Für Renten, die erstmals im Jahr 2021 bezogen wurden, stieg der steuerfreie Anteil auf 52 Prozent.
Zusätzlich zu diesen Freibeträgen müssen Apotheker-Rentner auch andere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, bei der Berechnung ihrer Steuerlast berücksichtigen. Falls die Gesamteinkünfte, einschließlich der Rente, den Grundfreibetrag von derzeit 9.744 Euro (Stand 2021) übersteigen, wird Einkommensteuer fällig.
Es ist essenziell, dass Apotheker im Ruhestand ihre steuerliche Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben, um eine mögliche Steuernachzahlung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können Steuerberater oder das Finanzamt wertvolle Unterstützung bieten, um die individuelle Steuerlast korrekt zu ermitteln.
Die Komplexität der Besteuerung von Renten kann für viele Rentner, einschließlich Apotheker, verwirrend sein. Jährliche Änderungen der steuerfreien Rentenanteile machen es umso wichtiger, sich frühzeitig über die aktuellen Bestimmungen zu informieren. Eine sorgfältige Planung und Beratung können Apothekern helfen, unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden und ihre finanzielle Situation im Ruhestand besser zu gestalten. Eine rechtzeitige Beratung bei Experten oder dem Finanzamt stellt sicher, dass alle möglichen Steuervorteile genutzt werden und keine unangenehmen Überraschungen auftreten. Eine solide steuerliche Vorbereitung ermöglicht es Apothekern, ihre wohlverdiente Rente in vollen Zügen zu genießen.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist