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Unfälle in Ferienwohnungen: Wer haftet?

Keine Verantwortung von Vermietern oder Agenturen ohne klaren Nachweis eines Mangels

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein tragischer Unfall in einer Ferienwohnung führte zu schweren Verletzungen eines sechsjährigen Mädchens, als eine defekte Kaffeekanne heißes Kaffee über sie verschüttete. Trotz der dramatischen Folgen wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage auf Schadenersatz ab. Weder ein anfänglicher Mangel noch ein Verschulden der Vermieterin oder Vermittlungsagentur konnte nachgewiesen werden. Das Urteil wirft Fragen zur Verantwortung von Vermietern und zum Schutz von Mietern auf.

Ein Unfall in einer gemieteten Ferienwohnung, bei dem ein sechsjähriges Mädchen schwere Verbrennungen erlitt, endete mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies die Klage ab, da weder ein anfänglicher Mangel der Mietsache noch ein Verschulden der Vermieterin nachweisbar war.

Der Vorfall ereignete sich, als die Mutter der Klägerin Kaffee mit der bereitgestellten Kaffeemaschine zubereitete. Während sie die Glaskanne zum Esstisch trug, löste sich der Henkel, sodass die Kanne kippte und der heiße Kaffee über das am Tisch sitzende Mädchen verschüttet wurde. Die Sechsjährige erlitt Verbrennungen zweiten Grades an Oberkörper und Armen. Sie musste mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden und benötigte danach noch eine ambulante Therapie. Es ist zu erwarten, dass dauerhafte Narben im Brust- und Dekolletébereich zurückbleiben.

Die Familie des Kindes forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Vermieterin der Ferienwohnung sowie von der Agentur, die das Mietobjekt vermittelt hatte. Sie argumentierten, die Kaffeekanne sei bereits bei Übergabe der Ferienwohnung beschädigt oder unfachmännisch repariert gewesen. Als Beweis führten sie an, dass der Henkel der Kanne mit Klebemasse befestigt gewesen sei.

Die Vermieterin wies die Vorwürfe zurück. Sie erklärte, dass die Ferienwohnung vor der Übergabe einer Sichtprüfung unterzogen worden sei, bei der keine Mängel an der Kaffeekanne oder anderen Inventargegenständen festgestellt worden seien. Zudem verwies sie auf eine Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Verantwortung über die Miethöhe hinaus ausschließe.

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage in erster Instanz ab. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Haftungsausschlüsse in den AGB aufgrund ihrer Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 7 BGB keinen Bestand haben. Dennoch kam es zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht habe, dass die Kaffeekanne zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Übergabe der Ferienwohnung einen Mangel aufwies.

Das OLG argumentierte, dass die Glaskanne bei Übergabe der Ferienwohnung gebrauchstauglich gewesen sei. Das heiße, sie konnte ohne Beanstandung mit kaltem Wasser befüllt und verwendet werden. Der Vermieterin könne nicht zugemutet werden, jedes einzelne Inventarstück auf verdeckte Schäden zu untersuchen, solange diese bei einer Sichtprüfung keine Auffälligkeiten zeigen. Auch eine deliktische Haftung nach § 823 BGB oder § 831 BGB schloss das Gericht aus, da die Schadensursache weder eindeutig ermittelbar noch der Vermieterin oder ihren Verrichtungsgehilfen nachweislich zuzuschreiben sei.

Die Vermittlungsagentur, die die Ferienwohnung betreute, wurde ebenfalls von der Haftung freigesprochen. Das Gericht betonte, dass die Agentur zwar für die Übergabe und regelmäßige Kontrolle des Inventars verantwortlich sei, jedoch nur haftet, wenn ein Schaden bei einer Sichtprüfung hätte verhindert werden können. Da dies nicht der Fall war und weder der Zeitpunkt noch die Ursache der möglichen Vorschädigung der Kanne geklärt werden konnten, wurde auch hier keine Haftung festgestellt.

Der Fall zeigt die rechtlichen Grenzen der Haftung bei Unfällen in gemieteten Ferienunterkünften. Ohne einen klaren Nachweis für einen anfänglichen Mangel oder ein Verschulden bleibt die geschädigte Partei auf den Kosten und Folgen des Vorfalls sitzen.

Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Abwägung zwischen Vermieterpflichten und Mieterrechten. Juristisch mag die Entscheidung korrekt sein, doch sie offenbart zugleich die Schwächen im System, insbesondere wenn es um den Schutz von Mietern vor nicht offensichtlichen Gefahren geht.

Die Klägerin konnte nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Kaffeekanne bereits bei der Übergabe der Ferienwohnung beschädigt war. Das Gericht stellte klar, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, Inventar auf versteckte Mängel zu überprüfen, solange die Gegenstände äußerlich gebrauchstauglich erscheinen. Dies mag aus Sicht der Vermieter nachvollziehbar sein, schafft jedoch eine erhebliche Beweislast für Mieter.

In diesem Fall bleibt eine Familie mit den schwerwiegenden Folgen eines Unfalls allein. Ein Kind, das erhebliche körperliche und emotionale Schäden erlitten hat, erhält keine Entschädigung, weil die Ursache des Vorfalls nicht eindeutig geklärt werden konnte. Dies mag rechtlich korrekt sein, wirkt jedoch aus menschlicher Perspektive unbefriedigend.

Für Vermieter zeigt der Fall, dass eine gründliche Dokumentation der Inventarprüfung vor der Übergabe unerlässlich ist, um potenzielle Streitfälle zu vermeiden. Gleichzeitig wirft der Fall die Frage auf, ob die gesetzliche Regelung ausreichend ist, um solche Situationen zu adressieren. Sollten Vermieter stärker in die Verantwortung genommen werden, wenn sie fehlerhafte oder potenziell gefährliche Gegenstände bereitstellen?

Für Mieter verdeutlicht das Urteil, wie wichtig es ist, bei der Übergabe einer Ferienunterkunft besonders sorgfältig auf mögliche Mängel zu achten. Doch selbst dies hat Grenzen, da viele Schäden, wie in diesem Fall, bei einer einfachen Sichtprüfung nicht erkennbar sind.

Es bleibt die Frage, ob gesetzliche Anpassungen notwendig sind, um das Risiko für beide Seiten gerechter zu verteilen. Die Interessen von Vermietern und Mietern stehen hier in einem empfindlichen Gleichgewicht, das durch klare Haftungsregelungen weiter gestärkt werden könnte. Bis dahin bleibt die Last der Beweisführung bei den Mietern – ein Umstand, der in vielen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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