Der Fall betrifft einen wichtigen Aspekt von Fondspolicen. Da Versicherer für die Rentenphase keine feste Verzinsung garantieren können, wird oft ein garantiertes Rentenfaktor genannt, der als Umwandlungsquote fungiert. Dieser Faktor gibt an, wie viel monatliche Rente ein Versicherter für jeweils 10.000 Euro Fondsguthaben erhält. Allerdings behalten sich Versicherer in den Vertragsklauseln vor, den Faktor unter bestimmten Umständen zu senken.
Die Zurich hatte ebenfalls den Rentenfaktor gekürzt, aber das Landgericht Köln erklärte die entsprechende Klausel für unzulässig, da sie den Kunden benachteiligte. Die Zurich-Klausel erlaubte eine Kürzung des Rentenfaktors, wenn unerwartet eine starke Erhöhung der Lebenserwartung oder ein dauerhafter Rückgang der Kapitalrendite die langfristige Erfüllbarkeit der lebenslangen Rentenzahlung gefährdet. Das Gericht betonte jedoch, dass Anpassungsklauseln das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es ist noch unklar, ob die Zurich in Berufung gehen wird. Das Unternehmen bezeichnete den Fall als "sehr komplexe juristische Frage" und analysiert derzeit die schriftliche Urteilsbegründung, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Signalwirkung für andere Versicherer und Kunden haben wird. Laut Finanzwende enthalten viele Rentenversicherungen ähnliche Klauseln bei der Zurich und anderen Versicherungsunternehmen.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist