Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich nichts weniger als die Grundlage für eine Pflicht von großen Unternehmen zur Offenlegung nicht-finanzieller Informationen. Europäischer Rat und Europäisches Parlament haben sich Ende Juni grundsätzlich auf eine Ausweitung des Kreises der Berichtpflichtigen ab 2025 verständigt. „Das heißt, alle betroffenen Unternehmen müssen 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht über ihre Aktivitäten in 2025 erstellen“, ordnet Goldy Raimann, Projektmanagerin Nachhaltigkeit bei der ASEW, die anstehende Ausweitung der Berichtspflicht ein. „Das sollte nicht zu schnell abgetan oder wegen des vermeintlich langen Zeitraums vor sich hergeschoben werden. Denn allein die Vorbereitung des Berichts, das Eruieren der nötigen Datenpunkte und das Sammeln der Daten über diese dauert lange. Die Erstellung des Berichts benötigt einen erheblichen Umfang von Arbeit im Unternehmen.“
Von der Ausweitung der Berichtspflicht sind künftig alle „großen“ Unternehmen betroffen. Gemäß Definition sind das Unternehmen mit (bezogen auf das Berichtsjahr) mindestens 250 Beschäftigten und entweder einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro oder Nettoumsatzerlösen von mindestens 40 Millionen Euro. Diejenigen Unternehmen, die bereits heute nicht-finanzielle Informationen zugänglich machen müssen, müssen bereits ab 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
Eine weiter Herausforderung der Berichtspflicht: Die von den Unternehmen erstellten Nachhaltigkeitsberichte müssen, laut Mitteilung der EU-Kommission vom 21. Juni 2022, einer Qualitätsprüfung unterzogen werden. „Sprich: Der Nachhaltigkeitsbericht muss wahrscheinlich ‚von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert‘ werden“, ergänzt Goldy Raimann. „Allerdings bedeutet das nach unserer Einschätzung eher, dass der Bericht geprüft, aber nicht einem formellen Zertifizierungsverfahren unterworfen werden muss – die Kommission hat die Vorlage hier vermutlich falsch interpretiert. Eine Hürde ergibt sich vor allem durch den Mangel an ausreichendem Fachpersonal sowohl bei den Stadtwerken, aber auch bei Wirtschaftsprüfern. Dadurch entsteht zusätzlicher Druck für die betroffenen Unternehmen. Ganz deutlich gesprochen: Die Frist bis zur Vorlage des Berichts ist kürzer, als es auf den ersten Blick scheint.“
Seit 2017 gilt die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht bereits für einen Teil der Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen. Rechtsgrundlage dafür ist das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Dieses wird nun durch die CSRD ersetzt. Die der Berichtspflicht unterliegenden Unternehmen müssen künftig detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen veröffentlichen, parallel wird ein Europäischer Nachhaltigkeitsbericht-Standard entwickelt. Um der Berichtspflicht nachzukommen, müssen unter anderem die Treibhausgas-Emissionen, z.B. durch die Erstellung einer THG-Bilanz, erfasst werden.