Konkret geht es vor allem um die ASEW-Mustervertragswerke, die in Form eines Pachtmodells umgesetzt werden. ASEW-Mitglieder, die diese Musterverträge nutzen, müssen damit nicht befürchten, als Anbieter von Finanzierungsleasingleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 1. Alt. KWG eingestuft zu werden.
Gemäß Mitteilung der BaFin setzt der Tatbestand des Finanzierungsleasings die „umfassende Verlagerung des Investitionsrisikos auf den Leasingnehmer voraus. Dies ist in den [...] [ASEW-]Musterverträgen nicht in dem erforderlichen Maße gegeben. Das Stadtwerk als Verpächter trägt [...] die Gefahr [...] der Beschädigung des Pachtgegenstandes. Damit verbleibt ein nicht unwesentliches Risiko bei dem Verpächter. Die Finanzierungsfunktion steht gegenüber der Gebrauchsüberlassung nicht im Vordergrund.“
Bereits in der Vergangenheit hatten mehrere ASEW-Musterverträge ein Negativ-Plazet betreffend der Einstufung als Finanzierungsleasing durch die BaFin erhalten. „Aus diesem Grund waren wir auch in dem Fall der jetzt vorgelegten Musterverträge zuversichtlich, dass die BaFin zu einem ähnlichen Urteil kommen würde“, freut sich ASEW-Geschäftsführerin Daniela Wallikewitz. „Unsere Mitgliedsunternehmen können damit ohne jeden Vorbehalt auf die Musterverträge zur PV-Pacht zugreifen. Sorgen betreffend einer etwaigen Aufsicht durch die BaFin zusätzlich zu den Regulierungen des Energierechts sind damit unbegründet.“
Die ASEW hat durch die BaFin den „Vertrag über die Errichtung und Überlassung einer PV-Anlage“, den „Vertrag über Errichtung und Überlassung eines Stromspeichers“ sowie den „Vertrag über Errichtung und Überlassung einer PV-Anlage mit Stromspeicher“ prüfen lassen. Diese hatten in einer älteren Fassung bereits die BaFin-Freigabe erhalten. Die Musterverträge wurden jedoch kürzlich aktualisiert. Nötig machten das die letzten umfassenden Gesetzesnovellen im Energiebereich. „Kritische Anwaltsaugen haben die vier ASEW-Musterverträge erneut durchleuchtet und auf Herz und Nieren geprüft,“ sagt Gloria Schmidt, ASEW-Projektmanagerin Photovoltaik & Post-EEG. „Die Prüfung fiel erwartungsgemäß positiv aus. Lediglich bei Details haben wir Nachschärfungen und Präzisierungen vornehmen lassen, beispielsweise bezüglich der Zuordnung der Betreibereigenschaft. Uns war und ist es dabei wichtig, den ASEW-Mitgliedern stets hochqualitative Angebote zu machen, die die Arbeit in den Stadtwerken Tag für Tag aktiv unterstützen.“ Um hinsichtlich der BaFin-Einstufung sicherzugehen, ließ die ASEW im Anschluss den BaFin-Prüfprozess für die angepassten Verträge erneut ablaufen.
Details zu den genannten und weiteren Verträgen gibt es unter www.asew.de.