Über das Rundschreiben hinaus fand sich auf der Internetseite von www.fachanwaltsuche.de die Behauptung einer konkurrenzlos hohen Konversionsrate pro Anzeigenaufruf.
Eine Mitbewerberin, die Mannheimer ArenoNet GmbH (www.rechtsanwalt.com), beanstandete diese Form der Werbung. Nachdem das LG Dortmund (Az.: 19 O 122/13) zunächst dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück wies, führte die Berufung bzgl. der beanstandeten Behauptungen zum Erfolg, die der 4. Zivilsenat des OLG Hamm nunmehr untersagte (Az.: I-4 U 82/13).
Christian Schebitz, Geschäftsführer der ArenoNet GmbH dazu: „Wir sind sehr zufrieden, dass das Oberlandesgericht Hamm die Dortmunder Entscheidung korrigierte und die nicht belegten Behauptungen als wettbewerbswidrig einstufte“. Speziell die Alleinstellungbehauptungen eines „konkurrenzlosen Marketing-Vorteils“ und „einer konkurrenzlos hohen Konversionsrate“ konnten durch die Mitbewerberin nicht glaubhaft gemacht werden. „Selbstverständlich soll jeder Mitbewerber um die Gunst der Kunden werben können, solange dies in wettbewerbsrechtlich einwandfreier Form erfolgt. Demgegenüber ist es im Interesse aller, solche Alleinstellungsbehauptungen unterbinden zu lassen, wenn diese nicht nachvollziehbar sind.“
Der Prozessvertreter der ArenoNet, Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht aus Wiesbaden dazu: „Die Entscheidung ist nicht nur richtig sondern wichtig, weil sie im Rahmen des wettbewerblichen Miteinanders klar abgrenzt, dass derjenige, der mit Konkurrenzlosigkeit eine Alleinstellungsbehauptung aufstellt, diese auch zu beweisen hat. Jeder Gewerbetreibende ist daher vor dem Start einer solchen Werbemaßnahme gut beraten, die Faktenlage bzgl. seiner Mitbewerber zu überprüfen, bevor er solche Behauptungen aufstellt.“