"Kommentare von Kunden sind dann nicht erlaubt, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten", sagt Ulrike Berger, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte und schwerpunktmäßig im Bereich E-Commerce tätig. Tatsachenbehauptungen sind im Vergleich zu Meinungsäußerungen objektiv beweisbar. Die Aussage eines Kunden etwa, er habe sein Geld trotz Widerruf einer bestellten Ware nicht zurückerhalten, lässt sich belegen oder widerlegen. Ob im Service des Unternehmens lauter unfähige Mitarbeiter arbeiten hingegen nicht. "Dies ist eine Stellungnahme, die weder belegt noch widerlegt werden kann", ergänzt Berger.
Die Grenzen dieser Stellungnahmen sind dann erreicht, wenn es um klassische Schimpfwörter geht. "Halsabschneider" zum Beispiel oder "allergrößte Pfeife" wertet die Rechtsprechung als Beleidigung und unzulässige Meinungsäußerung. "Dummschwätzer" hingegen ist von der Meinungsfreiheit noch gedeckt, wobei es auch hier auf den konkreten Zusammenhang ankommt.
Unterlassungsanspruch gegen Portalbetreiber
"Bei einer unzulässigen Bewertung haben Unternehmen auch gegen den Betreiber des Bewertungsportals einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Kommentars, also auf die Löschung der Bewertung", sagt Ulrike Berger. Denn auch Bewertungsportale müssen die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz einhalten. Hier sagt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): Bewertungsportale müssen ehrverletzende oder beleidigende Äußerungen, Schmähkritik sowie unwahre Tatsachenbehauptungen löschen, sobald sie Kenntnis von diesen Äußerungen erlangt haben.