Nach der neuen Regelung dürfen sich private Unternehmen nur noch eine Zahlungsfrist von 60 Tagen mittels einer individuellen Vereinbarung einräumen lassen. Öffentliche Auftraggeber müssen indes schon nach 30 Tagen ihre Rechnungen bezahlen. "Viele kleine und mittlere Unternehmen sind schon in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, weil manche Einkäufer ihre starke Position am Markt ausgenutzt und das Zahlungsziel weit nach hinten geschoben haben. Das soll nun geändert werden", sagt Ulrike Berger, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte in Karlsruhe. Lange Zahlungsfristen aber gleichen einem Gläubigerkredit.
Neu ist auch eine Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro als Mindestersatz für das Anmahnen der Forderung, sollten Zahlungspflichtige nicht rechtzeitig bezahlen. Bisher war es schwierig, mehr als 2,50 Euro pauschal erstattet zu bekommen. Wer nicht rechtzeitig bezahlt, muss auch weiterhin alle weiteren Kosten, insbesondere fürs Einschalten eines Rechtsanwalts bezahlen. Die Schadenspauschale wird dann jedoch angerechnet. Auch der Verzugszins steigt von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. "Mit dem neuen Gesetz stehen die Chancen gut, dass sich die Zahlungsmoral von Unternehmen verbessert. Auch Position vieler kleinerer und mittlerer Unternehmen gegenüber Kunden mit Marktmacht wird gestärkt", sagt Berger.
Die neuen Regelungen gelten für Schuldverhältnisse zwischen Unternehmen oder der öffentlichen Hand, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind.