Dabei hat die EU-Kommission bereits 2010 eine Verordnung erlassen, wonach Autohersteller weder ihre freiwillige Garantie noch die gesetzliche Gewährleistung von der Durchführung der Inspektionen in einer Vertragswerkstatt abhängig machen dürfen. Die Wettbewerbshüter haben sich damit ganz klar für ein Wahlrecht des Kunden und für marktgerechte Preise und Konditionen ausgesprochen.
Die von BBE Automotive für KÜS und kfz-Betrieb durchgeführte Studie* zeigt jedoch, dass es bei diesem Thema nach wie vor ein großes Informationsdefizit in der Öffentlichkeit gibt. Über die Hälfte der Neuwagenbesitzer geht fälschlicherweise davon aus, dass nur ein Stempel der Vertragswerkstatt im Serviceheft den Garantieanspruch erhält. Lediglich 40 Prozent wissen, dass Wartungs- und Inspektionsarbeiten auch während der Garantiezeit von freien Werkstätten durchgeführt werden dürfen. "Hier besteht Aufklärungsbedarf!", sagt Ulrike Wortmann, Leiterin Marketing bei A.T.U. "Schließlich gilt das Recht auf freie Werkstattwahl nicht nur bei der Neuwagengarantie. Auch die kostenpflichtigen Anschluss- oder Gebrauchtwagengarantien dürfen nicht an Inspektionen in der Vertragswerkstatt gebunden werden." Das Gleiche gilt für die von einigen Herstellern angebotenen Durchrostungsgarantien. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Werkstatt jeweils nach den Vorgaben des Herstellers richtet und nur Ersatzteile in Originalteil-Qualität - jedoch nicht zwangsläufig Originalteile - verwendet. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte sich der Kunde auf seiner Rechnung bestätigen lassen.
Die Vorteile, die sich für ihn aus der freien Werkstattwahl ergeben, liegen auf der Hand: Herstellerunabhängige Werkstätten wie A.T.U sind in der Regel 20 Prozent günstiger als Vertragswerkstätten und können unabhängig von den Interessen eines Herstellers beraten.
Wann ist der Kunde dann tatsächlich verpflichtet, eine Vertragswerkstatt aufzusuchen? Eigentlich nur in wenigen Ausnahmesituationen: zum Beispiel bei Rückrufaktionen, bei Produktionsfehlern oder im Garantiefall. Da hier der Verkäufer beziehungsweise der Hersteller für die Kosten aufkommen muss, darf er auch vorschreiben, wo die Arbeiten durchzuführen und welche Teile zu verwenden sind.
Mit der Verordnung von 2010 hat die EU-Kommission die Rechte der Verbraucher gestärkt. Richtig zur Geltung kann das EU-Recht jedoch erst kommen, wenn die Autobesitzer auch entsprechend informiert sind. Dieser Aufgabe hat sich nun die herstellerunabhängige Werkstattkette A.T.U gestellt und eine deutschlandweite Aufklärungskampagne ins Leben gerufen.
* Quelle: Repräsentative Umfrage unter 1.000 Pkw-FahrerInnen in Deutschland, die für die Reparatur und Wartung Ihres Fahrzeugs verantwortlich sind (aus kfz-Betrieb 20/2016).
Weitere Informationen unter: www.atu.de