"Mit einer Stückelung von 1.000 Euro ist die ALPINE-Anleihe auch für Privatanleger attraktiv. Die Zeichnung erfolgt über die jeweilige Bank des Kunden, die eine Kauforder an der Börse München eingibt", so Andreas Schmidt, Geschäftsführer der Börse München. "In Zeiten niedriger Renditen und hoher Risiken stellen Corporate Bonds eine interessante Anlagealternative dar", so Schmidt weiter.
Die Zeichnungsfrist der ALPINE-Anleihe endet voraussichtlich am 18. Mai 2012, kann bei Überzeichnung jedoch auch vorzeitig beendet werden. Nach dem Ende der Zeichnungsfrist wird die Anleihe vom Skontroführer Baader Bank AG an der Börse München betreut. Die Baader Bank begleitet die Emission als Senior-Co Lead Manager und German Arranger. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Börse München zur ALPINE-Anleihe unter:
http://www.boerse-muenchen-bonds.de/...
Mit den Erlösen aus der Anleihe will der Baukonzern ALPINE vor allem die betriebliche Tätigkeit finanzieren und eine qualitative Verbesserung des Finanzierungsportfolios erreichen. Die ALPINE Gruppe ist Österreichs zweitgrößter Baukonzern mit einer Bauleistung (2011) von 3,6 Milliarden Euro - das operative Ergebnis lag bei 47,9 Millionen Euro. Die Holding ist zu 100 Prozent im Eigentum der spanischen FCC Gruppe S.A. Die spanische FCC Gruppe hat seit ihrem Einstieg bei ALPINE im Jahr 2005 den Gewinn von ALPINE jeweils vollständig in dem Salzburger Unternehmen belassen und dort reinvestiert.
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Diese Mitteilung stellt kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der ALPINE Holding GmbH dar und ersetzt keinen Wertpapierprospekt. Eine Investitionsentscheidung, die Anleihe der ALPINE Holding GmbH betreffend, muss ausschließlich auf der Basis des durch die Commission de Surveillance du Secteur Financier gebilligten Wertpapierprospekts erfolgen, der auf der Website des Unternehmens (www.alpine.at) veröffentlicht ist. Diese Mitteilung ist nicht zur Weitergabe oder Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und darf nicht an "U.S. persons" (wie in Regulation S des U.S. Securities Act of 1933 in der geltenden Fassung definiert) sowie an Publikationen mit allgemeiner Verbreitung in den USA weiter gegeben oder verteilt werden.