Besonders attraktiv ist der Status "Ermächtigter Ausführer" für Unternehmen, die häufig Exporte im Rahmen des Präferenzabkommens durchführen: Durch ihn reduzieren sie langfristig den eigenen Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus können sie so Kunden in den entsprechenden Ländern - zusätzlich zu dem zollfreien bzw. zollermäßigten Einführen ihrer Produkte - noch schnellere Lieferungen bieten, was in der Summe einen erheblichen Wettbewerbsvorteil ergibt.
Vorteile als Ermächtigter Ausführer
Das Präferenzabkommen ist ein Handelsabkommen, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und anderen Ländern abgeschlossen wurde. Es regelt die Vorzugsbehandlung (Präferenz) beim Warenverkehr ausgewählter Produkte bzw. Produktkomponenten, die sich mittels detaillierter Ursprungsnachweise als Erzeugnisse aus bestimmten Ländern ausweisen lassen und festgelegte Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Beim Export sind dem Empfangsland für diese Waren stets Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED) vorzulegen, sobald der Warenwert 6.000 Euro übersteigt. Die Zollverwaltung stellt die entsprechenden Dokumente aus. Nur für Kleinsendungen unterhalb dieser Wertgrenze können Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung Ursprungserklärungen abgeben, um Präferenzen zu erhalten. Da die 6.000-Euro-Marke meist schnell erreicht ist, ist der behördliche Aufwand so gut wie unvermeidbar. Nur Ermächtigte Ausführer profitieren von einer immensen Vereinfachung in Bezug auf die Ausstellung von präferenziellen Exportpapieren. Sie sind berechtigt, -
- präferenzrechtliche Ursprungserklärungen auf Handelsdokumenten ohne wertmäßige Beschränkung eigenverantwortlich auszustellen, d.h., die üblicherweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED entfällt und somit auch der Weg über das Binnenzollamt.
- bei Exporten in die Türkei für ihre Waren vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, sofern sich diese im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Nachweis der Freiverkehrseigenschaft).
Beantragung - was ist zu tun?
Um als Ermächtigter Ausführer die Exportvorteile nutzen zu können, müssen interessierte Unternehmen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Diesem Antrag beizulegen sind ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung sowie eine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO). Für Dienstleister, wie beispielsweise Speditionen, steht das Verfahren nicht zur Verfügung. Die Bewilligung durch das Zollamt ist zeitlich unbegrenzt gültig und gilt in Bezug auf alle Länder, die das Unternehmen als Handelspartner im Sinne des Präferenzabkommens angegeben hat. Eine bestehende Bewilligung kann durch schriftlichen Antrag jederzeit auf neue oder bisher nicht belieferte Präferenzländer erweitert werden. Noch vor der Beantragung des Status sollten sich Unternehmen mit kompetenten Ansprechpartnern in Verbindung setzen, um betriebliche Abläufe und deren eventuelle Umstrukturierung zu besprechen.
Die Möglichkeit, Ermächtigter Ausführer zu werden, gibt es schon sehr lange. Allerdings schrecken Unternehmen oft vor der komplexen Dokumentation ihrer Strukturen und Abläufe in der AuO zurück oder es fehlt einfach das Wissen über die Vorteile als Ermächtigter Ausführer. Hilfestellung bieten alle zuständigen Zollämter oder die IHK. Auch BEO-CONSULT berät seine Kunden und beantragt den Ermächtigter-Ausführer-Status für sie. Das bedeutet: BEO-CONSULT kümmert sich auf Wunsch auch um die komplette Erstellung der AuO und steht bei weiteren Prozessen beratend zur Seite.
Die innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)
Den rechtlichen Vorteilen, die mit dem Erlangen des Status „Ermächtigter Ausführer“ einhergehen, steht die eindeutig definierte Pflicht gegenüber, eine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung zu erstellen. In dieser erteilen Unternehmen Auskünfte über Betriebsabläufe, über Dokumentationen und betriebliche Kontrollen der Ursprungs- und Freiverkehrseigenschaften ihrer Ausfuhrwaren, über die Verantwortlichkeiten von Abteilungen und Mitarbeitern sowie über die Maßnahmen, mit denen der für das Präferenzrecht erforderliche interne Informationsaustausch sichergestellt wird. Ein besonderer Schwerpunkt der AuO ist die Präferenzkalkulation. Es muss klar definiert werden, wie diese durchgeführt wird und wie Lieferantenerklärungen überprüft bzw. angefordert werden. Die AuO fällt für jedes Unternehmen individuell aus, weshalb keine Musterformulare existieren. Mit ihrer Hilfe schließen Unternehmen die Fehlverwendung von Präferenznachweisen aus. Denn sie müssen Buchhaltungsunterlagen und Belege innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit aufbewahren, so dass sie der Zollbehörde jederzeit den Nachweis vorlegen können, dass ein Erzeugnis eine Ursprungs-/ Freiverkehrsware ist und damit präferenzberechtigt in das Bestimmungsland eingeführt werden darf. Später wird die AuO Bestandteil der Bewilligung. Dann legt sie die Abläufe, Verfahrensweisen und Verantwortlichkeiten unter präferenzrechtlichen Aspekten als verbindliche Vorgabe an die Mitarbeiter des Unternehmens fest.
Sonderfall Südkorea
Für den Export nach Südkorea gilt eine Sonderregelung, welche die Verfahrensbeantragung zur Erlangung des Status „Ermächtigter Ausführer“ zwingend notwendig macht: Im Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung mehr vorgesehen. Hier gilt als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung, d.h., ausschließlich Ermächtigte Ausführer können Präferenzen für Sendungen ab 6.000 Euro geltend machen. Aus diesem Grund nimmt die Bedeutung dieses präferenziellen Titels zu.