Fußgängerwege deutlich kennzeichnen
Personen zu Fuß oder im Fahrzeug nutzen auf dem Betriebshof dieselben Wege und Flächen. Deshalb müssen Fußgängerwege klar und deutlich kennzeichnen sein. Wo möglich Absperrungen durch Geländer, Pfosten, Absperrketten anbringen.
Kreuzungen sichern
Kreuzungen werden vor allem bei schlechter Sicht durch Gebäudeteile oder Regalanlagen zu typischen Gefahrenstellen. Spiegel und Signalleuchten im Kreuzungsbereich sowie gekennzeichnete Fußgängerüberwege helfen dabei, sie zu entschärfen.
Verkehre trennen
Wenn Beschäftigte Türen und Tore durchschreiten, laufen sie Gefahr, in rangierende Fahrzeuge hineinzulaufen. Wege für den Fahrverkehr sollten deshalb in einem Mindestabstand von einem Meter an Türen und Toren vorbeiführen. Wo möglich, sind Fußwege mit einem Geländer abzutrennen.
Laderampen sichern
Bei ungesicherten Rampenabschnitten besteht erhöhte Absturzgefahr. Deshalb müssen Laderampen von mehr als einem Meter Höhe außerhalb von Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen besitzen.
Kritische Stellen gut ausleuchten
Mäßige Beleuchtung an kritischen Stellen erschwert die Sicht für fahrzeugführende und zu Fuß gehende Personen. Verkehrswege sowie Arbeits-, Verlade- und Lagerflächen müssen so ausgeleuchtet sein, dass eine sichere Benutzung gewährleistet ist.
Rangierende Fahrzeuge einweisen
Erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem beim Rückwärtsfahren besteht die Gefahr, dass die Fahrerin oder der Fahrer Menschen im Umkreis des Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnimmt. Deshalb: Einweisen lassen oder Assistenzsysteme nutzen.
Fahrzeuge gegen Wegrollen sichern
Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können wegrollen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat beim Abstellen auf ebenem Gelände die Feststellbremse zu betätigen und den kleinsten Gang einzulegen, bei Automatikgetriebe ist die Parksperre einzulegen. Auf abschüssigem Gelände und beim Be- und Entladen sind zusätzlich Unterlegkeile anzubringen. Ebenfalls wichtig: vor dem Aussteigen den Zündschlüssel abziehen.
Gefährdungsbeurteilung erstellen
Verantwortliche im Unternehmen müssen den innerbetrieblichen Verkehr auch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dabei ist zum Beispiel zu ermitteln, auf dem Betriebsgelände Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen rangieren, von denen jemand angefahren und verletzt werden könnte? Müssen schwere Lasten bewegt werden, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen? Ist die Belegschaft bei Arbeiten im Freien Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt? Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
Mehr Informationen
Weitere nützliche Hinweise und weiterführende Verlinkungen enthält der Artikel „Klare Ansagen und Regeln“ in der aktuellen Ausgabe des „etem“-Webmagazins der BG ETEM.