Dabei wirft sie zunächst einen Blick ins Gesetzbuch: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden muss. Wie groß dieses "ausreichend" im Detail auszusehen hat - darüber schweigt die StVO sich aus.
Nicht jedoch die Gerichte, die immer wieder ähnlich urteilten: Autofahrer sollen beim Überholen mindestens 1,5 Meter Abstand halten, ab einer Geschwindigkeit von 90 km/h sogar zwei Meter (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). In besonderen Situationen, wie an Steigungen, wo Radfahrer eher ins Schlingern geraten, oder bei Radlern mit Kind "an Bord", sind zwei Meter Abstand erforderlich (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Ss 478/80 und OLG Karlsruhe, 10 U 102/88).
Zudem dürfe nicht immer von Idealbedingungen ausgegangen werden, gerade jetzt im Herbst, warnt die BG ETEM. Dunkelheit, nasse Straßen oder rutschiges Laub ließen 1,5 bis zwei Meter Abstand mehr als sinnvoll erscheinen. Gleichsam erinnert die Berufsgenossenschaft daran, dass ein Kfz einem Radfahrer hinterherfahren muss, wenn dieser mittig auf der Fahrspur unterwegs ist und ein Überholen ohne Mindestabstand nicht möglich ist - etwa wegen Gegenverkehrs oder einer durchgezogenen Mittellinie. Andersherum sind Radler ihrerseits dazu verpflichtet, ein Überholen an "geeigneter Stelle" wie beispielsweise Bushaltestellen oder Seitenstreifen zu ermöglichen (StVO §5 Absatz 6).
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