Der Datenschutzbeauftrage könne etwa die Anforderungen und betrieblichen Belange bei der Umsetzung von Datenschutz berücksichtigen. Für Unternehmen sei die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten deshalb die sicherste und wirtschaftlichste Maßnahme, die gesetzlichen Anforderungen praxisgerecht umzusetzen.
Im Beschäftigen-Datenschutz begrüßt der BvD die grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz, um keine weiteren auslegungsbedürftigen Unsicherheiten für Unternehmen zu schaffen, mahnt jedoch für die nächste Legislaturperiode eine generelle Überarbeitung an.
Zu den geplanten Sonderregelungen bei der Datenverarbeitung durch Berufsgeheimnisträger weist der BvD darauf hin, dass durch Auskunftsrechte keine Kollision mit Informationen entstehen darf, die der berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen. Zusammen mit der noch ungeklärten Rechtslage, unter welchen Voraussetzungen die Einbindung von Dienstleistern durch Berufsgeheimnisträger zulässig ist, muss der Gesetzgeber auch die Kontrollrechte der Aufsichtsbehörden bei diesen Stellen rechtssicher gestalten.
„Das neue BDSG muss für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Betroffene Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten schaffen - und keine neuen Baustellen aufmachen“, mahnt BvD-Vorstand Thomas Spaeing.