Der zweite Teil der Entscheidung befasst sich damit, ob § 15 des Telemediengesetzes (TMG) europarechtswidrig ist. Denn die Regelung lässt eine Speicherung der IP-Adresse nur in den dort konkret genannten Fällen und nicht aufgrund einer Interessensabwägung zu. Der EuGH hält dies für europarechtswidrig. Damit ist die Speicherung im konkreten Fall nicht verboten. Diese Aussage hat Auswirkung auf alle nationalen Datenschutzregelungen, die eine Zulässigkeit nur ohne Interessenabwägung regeln. Sie wird aber nur noch vorübergehend – nämlich bis zum Anwendungsbeginn der DS-GVO am 25.05.2018 – Relevanz haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Oktober 2014 dem EuGH die Kernfragen der Klage des Kieler Piraten-Fraktionschefs Patrick Breyer gegen die Bundesregierung als Betreiberin von Internetseiten zur Entscheidung vorgelegt. Breyer will erreichen, dass die Bundesregierung dynamische IP-Adressen von Nutzern nach dem Verlassen der Seiten löscht und nicht – wie in der Praxis – speichert.
Das setzt voraus, dass die Speicherung in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt, was zur ersten Frage des BGH an den EuGH führte. Danach dürfte die Speicherung auch nicht durch § 15 TMG gedeckt sein, was zur zweiten Frage führte. Der EuGH bejaht zwar die erste Frage, hält aber das sich aus deutschem Recht ergebende Verbot der Speicherung für europarechtswidrig.
Dynamische IP-Adressen werden bei jedem Internet-Aufruf vom Zugangsprovider neu vergeben. Strittig war, ob sie auch dann als personenbezogene Daten zu werten sind, wenn der Webseiten-Betreiber, der die IP-Adresse speichert, über keine weiteren Informationen des Nutzers verfügt. In dem Fall würden auch dynamische IP-Adressen unter das Datenschutzgesetz fallen.
Breyer bejaht diesen objektiven Ansatz und befürchtet ein „Tracking“ der IP-Adressen durch Dritte. Die Bundesregierung vertritt den relativen Ansatz, dass IP-Adressen keine personenbezogenen Daten sind, weil die Stelle, die die IP-Nummern speichere, für eine Identifizierung keine Rechtsgrundlage habe.