Das Gesetz ermöglicht beispielsweise Verbraucherverbänden und Industrie- und Handelskammern, Unterlassungserklärungen oder Abmahnungen gegen Firmen zu erwirken, die Daten von Verbrauchern rechtswidrig verwenden. Allerdings ist dies auf Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Auskunfteien, auf die Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen sowie auf sonstigen Datenhandel oder vergleichbare kommerzielle Zwecke beschränkt. "Die reine Vertragsabwicklung fällt nicht darunter. Auch der Beschäftigtendatenschutz ist nicht erfasst", erläuterte Kramer.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder werden der Neuregelung zufolge in die Verfahren einbezogen, "allerdings nicht beim einstweiligen Rechtsschutz, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird", sagte Dr. Jens Eckhardt, Vorstandsmitglied und Rechtsexperte im BvD. "Aber gerade bei Unterlassungsklagen und Wettbewerbsrecht werden die meisten Rechtsstreitigkeiten über den einstweiligen Rechtsschutz und häufig ohne mündliche Verhandlung entschieden", erklärte er. "Wir setzen deshalb auf die Einsicht der Gerichte, die Sachkompetenz der Datenschutzaufsichtsbehörden einzubeziehen und mündliche Verhandlungen durchzuführen."
Für Unternehmen werde es jetzt noch wichtiger, sich kompetent durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen, betonten Kramer und Eckhardt.
"Datenschutzbeauftragte können Rechtsstreits und damit hohe Rechtskosten verhindern", argumentierten sie.