Dem Bundesministerien für Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft ist es auch Dank der Unterstützung durch den Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) gelungen, die Vorstellungen der KWK-Anlagen-Betreiber in Bezug auf die Regelungen der Energiesteuer-Rückerstattung der EU-Kommission überzeugend darzulegen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die von der EU geforderten Strukturen in einem neuen Gesetzentwurf umgesetzt, der am 08. November 2012 vom Bundestag beschlossen wurde.
Die Veränderungen am Energiesteuergesetzt wurden notwendig, da das bisherige Gesetzeswerk nicht mehr mit dem Beihilferecht der EU vereinbar war.
Die Eckpunkte der neuen Regelungen im Energiesteuergesetz weisen folgende Charakteristika auf:
1. Die Gesetzesänderung des EnStG tritt rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine Erstattungslücke entsteht.
2. Der bisherige §53 EnStG, der die Erstattungen für verschiedene Anlagen-Varianten regelte, wird überführt in die drei Paragraphen §53 (neu), §53a und §53 b.
Dabei regelt der neue §53 die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt in der bisherigen Form.
Der neue §53a regelt die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme. Diese neue Regelung umfasst im Gegensatz zum neuen §53 die Anlagen, deren Nennleistung bis einschließlich 2 MW beträgt. Um die Entlastung zu bekommen, gelten folgende Voraussetzungen:
• die Anlage ist hocheffizient im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des und deren Fortschreibung.
• der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70%.
• die vollständige Steuerentlastung wird nur für die Zeit gewährt, in der die KWK-Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 Einkommensteuergesetzes abgeschrieben wird.
Der neue §53b regelt die Belastung für alle KWK-Anlagen, die die Bedingungen des §53a nicht oder nicht mehr erfüllen. Es wird mit dem neuen §53b ein neuer Energiesteuersatz in das deutsche EnStG eingeführt, der den Anforderungen an die Mindeststeuer i.S. der Energiesteuerrichtlinie der EU entspricht.
KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, aber deren Nutzungsgrad 70% erreicht oder überschreitet, erhalten die Entlastung nur noch bis zum Mindeststeuersatz gemäß EU-Steuerrichtllinie.
Die genauen Details zur Umsetzung der neuen Bestimmungen werden jetzt vom Bundesministerium der Finanzen ausgearbeitet. Auch hierbei steht der B.KWK in engem Kontakt mit dem BMF.